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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

25.3 Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege

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Entgeltgruppe KR 11a

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe KR 10a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmerinnen oder teilnehmern tätig sind und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe KR 9d

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Stationspflegerinnen und -pfleger tätig sind. (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind. (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind. (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9c

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege, die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9b

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Protokollerklärung

Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe sind Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe, die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger leiten.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014