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Vorbemerkung
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind, werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte berücksichtigt.Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)Entgeltgruppe KR 10a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)Entgeltgruppe KR 9d
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder -leiter bestellt sind. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung)
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung
1Unter Stationsleiterinnen und -leitern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. 2Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
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