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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

25.2 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder Stationsleiterinnen oder -leiter

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Vorbemerkung

Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind, werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte berücksichtigt.

Entgeltgruppe KR 11a

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 10a

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9d

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9c

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter). (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe KR 9b

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe KR 8a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder -leiter bestellt sind. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung

1Unter Stationsleiterinnen und -leitern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. 2Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014