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Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
Entgeltgruppe KR 9a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
a) die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden und
b) denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
a) die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind und
b) denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens sechs Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
Entgeltgruppe KR 7a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (keine Stufe 1)Blättern: | zurück | Übersicht | weiter |