oeffentlicher-dienst.info

TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

25.6 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Entgeltgruppe KR 9a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder -pfleger oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen oder -pfleger tätig sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

a) mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/ -medizin in Einheiten für Intensivmedizin,

b) mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie oder Onkologie oder

c) mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung mit entsprechender Tätigkeit. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe KR 8a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

a) die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder -pfleger oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen oder -pfleger tätig sind,

b) die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden,

c) die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind oder

d) die der Ärztin oder dem Arzt in erheblichem Umfang bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien unmittelbar assistieren. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit entsprechender Tätigkeit, die stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind. (keine Stufe 1)

Entgeltgruppe KR 7a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit

a) in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen oder

b) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie. (keine Stufe 1)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

a) die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen oder

b) die im EEG-Dienst tätig sind. (keine Stufe 1)

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

a) die Pflegeaufgaben an Patientinnen oder Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, erfüllen oder

b) die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patientinnen oder Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen. (keine Stufe 1)

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 4a

1. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit

a) im Anästhesiedienst,

b) in Dialyseeinheiten,

c) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,

d) in Einheiten für Intensivmedizin,

e) an der Herz-Lungen-Maschine,

f) im Operationsdienst oder

g) in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 3a

Pflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.

Nr. 2 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.

Nr. 3 1Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung. 2Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014