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Entgeltgruppe 8
Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 40 t Tragfähigkeit.Entgeltgruppe 6
1. Fahrerinnen und Fahrer von Panzern. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Fahrerinnen und Fahrer von Feldumschlaggerät für Container.
3. Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 10 t Tragfähigkeit.
4. Fahrerinnen und Fahrer von Schwerlasttransportern mit mehr als 40 t Tragfähigkeit, die auch die Zusatzgeräte dieser Fahrzeuge bedienen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5. Fahrerinnen und Fahrer solcher Spezialfahrzeuge, die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 ausdrücklich erwähnt sind, wenn sie als Einfahrerinnen oder Einfahrer oder beim Unterweisen tätig sind, sowie Fahrerinnen und Fahrer bei Erprobungsaufgaben für Kraftfahrzeuge in den Wehrtechnischen Dienststellen.
Entgeltgruppe 5
1. Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen (z. B. Lastkraftwagen - ggf. mit Anhänger - mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Röntgenschirmbildfahrzeugen, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern, Schwenkladern, von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern mit einer Hubkraft ab 5 t oder von Spezialfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr).
2. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen sowie von geländegängigen Mannschaftstransportwagen.
3. Fahrerinnen und Fahrer von Krankentransportwagen.
4. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen für die Dauer dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
5. Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
6. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1, die im ständigen Wechsel und zu mindestens einem Viertel auch in der Fallgruppe 1 aufgeführte Spezialfahrzeuge fahren.
Entgeltgruppe 4
1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.
2. Fahrerinnen und Fahrer von Gabelstaplern, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer Hubkraft
a) ab 2 t oder
b) ab 1 t im Verpflegungsamt der Bundeswehr, in der Bekleidungswirtschaft für die Bundeswehr einschließlich der von der Bundeswehr beauftragten Bekleidungseinrichtungen (mit den Aufgaben der ehemaligen Wehrbereichsbekleidungsämter), Depots oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen.
3. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern, wenn die Fahrzeuge zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
Entgeltgruppe 3
1. Wagenpflegerinnen und -pfleger.
2. Beschäftigte, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
3. Fahrerinnen und Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen, für die ein Führerschein erforderlich ist.
4. Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern oder Lagerhausschleppern.
Protokollerklärungen
Nr. 1 Hierunter fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von Bergepanzern, Brückenlegepanzern oder Fahrerinnen und Fahrer von Panzern bei Erprobungsaufgaben.
Nr. 2 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch, wenn das Fahrzeug von zwei Fahrerinnen oder Fahrern einer Besatzung abwechselnd gefahren wird.
Nr. 3 Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
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