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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

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Vorbemerkungen

1. Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Wasserstraßen, die unter die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) fallen.

2. Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.

Entgeltgruppe 12

1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, auf einem Gewässerschutzschiff.

2. Geräteführerinnen und Geräteführer mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, auf einem Laderaumsaugbagger.

Entgeltgruppe 11

1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.

2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 10

Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9b

1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

2. Geräteführerinnen und Geräteführer mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

3. Steuerleute mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.

4. Steuerleute mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

5. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

6. Maschinistinnen und Maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.

7. Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektronik sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Operatorin oder als Operator auf einem Gewässerschutzschiff.

Entgeltgruppe 9a

Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 8

1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

2. Geräteführerinnen und Geräteführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

3. Steuerleute mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

4. Maschinistinnen und Maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis zum technischen Wachoffizier und entsprechender Tätigkeit.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

6. Steuerleute mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

7. Bordhandwerkerinnen und Bordhandwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung im metalltechnischen Bereich, die auf einem Laderaumsaugbagger selbständig besonders schwierige Arbeiten durchführen, z. B. Fehlersuche, Schadensfeststellung und Instandsetzung von baggertechnischen und hydraulischen Systemen.

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, die Spezialanlagen auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.

9. Bootsleute mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2 unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

10. Rohrführerinnen und Rohrführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf einem Laderaumsaugbagger.

11. Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

Entgeltgruppe 7

1. Steuerleute mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

2. Geräteführerinnen und Geräteführer mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten.

3. Maschinistinnen und Maschinisten mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten.

4. Fährmaschinistinnen und Fährmaschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich auf einer Schwebefähre.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die auf einem Laderaumsaugbagger schwierige Spezialarbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

6. Kranführerinnen und Kranführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung auf einem Gewässerschutzschiff oder einem Tonnenleger. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

7. Erste Seezeichenmatrosinnen und -matrosen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung auf einem Tonnenleger oder einem Gewässerschutzschiff. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

8. Erste Matrosinnen und Matrosen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung auf einem Laderaumsaugbagger. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

9. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, die Spezialanlagen warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.

Entgeltgruppe 6

1. Kranführerinnen und Kranführer sowie Erdbaugeräteführerinnen und Erdbaugeräteführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Köchinnen und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich und entsprechender Tätigkeit.

3. Stewardessen und Stewards mit abgeschlossener Berufsausbildung als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder Koch.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Einschlägige Berufsausbildungen sind z. B. die Ausbildung als Schiffsmechanikerin und Schiffsmechaniker oder die frühere Ausbildung als Matrosin und Matrose.

Nr. 2 Hochwertige Arbeiten sind z. B. Tätigkeiten als Erste Matrosin oder Erster Matrose oder im maschinentechnischen oder elektromechanischen Betrieb.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014