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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.2 Beschäftigte an Seeschleusen

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Entgeltgruppe 9a

Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister sowie Betriebsstellenleiterinnen und -leiter mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 8

1. Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

2. Schleusenmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich, die auf der Seeschleuse Wilhelmshaven schichtweise die Verantwortung für den technischen Betrieb tragen.

Entgeltgruppe 7

1. Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis oder mit nautischem Befähigungszeugnis des Binnenbereiches.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.

Entgeltgruppe 6

1. Schleusen- oder Pumpwerksmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Schleusengehilfinnen oder -gehilfen.

Entgeltgruppe 5

Schleusendecksleute mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder Binnenschiffer.

Entgeltgruppe 4

Schleusendecksleute.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014