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Vorbemerkung
Dieser Unterabschnitt gilt auch für Beschäftigte an Land im nautischen Bereich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung.Entgeltgruppe 15
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer bei Seeunfalluntersuchungen mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Bereich Schiffsführung- oder Schiffsbetriebstechnik, durch die ein internationales Befähigungszeugnis erworben wird.
4. Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer bei Seeunfalluntersuchungen mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Bereich Schiffsbau.
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Leiterinnen und Leiter einer Verkehrszentrale mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird.
4. Untersuchungskräfte bei Seeunfalluntersuchungen mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 mit Zusatzqualifikation zum Nautiker vom Dienst und entsprechender Tätigkeit in einer Verkehrszentrale.
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit in einer Verkehrszentrale.
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.
2. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, die die dadurch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Bauaufsicht anwenden.
3. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit in einer Verkehrszentrale.
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
2. Nautische Beschäftigte mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit in einer Verkehrszentrale. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
3. Hafenmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis.
Entgeltgruppe 7
Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.Entgeltgruppe 6
1. Nautische Beschäftigte mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
2. Hafenaufseherinnen und -aufseher mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
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