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Vorbemerkungen
1. Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt).
2. Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.
Entgeltgruppe 9a
1. Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkung auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, selbstfahrenden Hebebock oder selbstfahrenden Taucherschacht.
2. Einsatzleiterinnen und -leiter mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkung auf einem Taucherschacht.
Entgeltgruppe 8
1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher.
2. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, denen kein Schiff oder schwimmendes Gerät fest zugewiesen ist.
3. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit.
4. Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit.
5. Geräteführerinnen und Geräteführer auf einem Hebebock oder Taucherschacht.
6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2 mit verwaltungsinterner vermessungstechnischer Fortbildung, die Vermessungstätigkeiten ausüben.
7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die auf einem Taucherschacht oder Hebebock tätig sind.
8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die zugleich als Geräteführerinnen oder Geräteführer tätig sind.
9. Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
Entgeltgruppe 7
1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich (z. B. Binnenschifferinnen und Binnenschiffer oder Metallbauerinnen und Metallbauer) und Zusatzqualifikation zur Maschinistin oder zum Maschinisten und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die auf einem Spezialschiff oder auf einem schwimmenden Gerät mit eigenem Antrieb oder auf einem Hebebock tätig sind, für die jeweils weder eine Maschinistin noch ein Maschinist vorgesehen ist.
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die als Matrosenmotorenwärterinnen oder -wärter tätig sind.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung)
3. Köchinnen und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, die zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind.
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4 mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Binnenschifferin und zum Binnenschiffer und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und den erforderlichen Fahrzeiten im Schifferdienstbuch, die zur Tätigkeit als Matrosin oder Matrose berechtigen, und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4 mit der Qualifikation zur Matrosenmotorenwärterin oder zum Matrosenmotorenwärter und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 4
Matrosinnen und Matrosen.Entgeltgruppe 3
Bordarbeiterinnen und Bordarbeiter (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal).Protokollerklärung
Hochwertige Arbeiten sind z. B. Tätigkeiten als Kran- oder Erdbaugeräteführerin oder Kran- oder Erdbaugeräteführer oder Peil- und Messarbeiten.Blättern: | zurück | Übersicht | weiter |