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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

4.1 Besatzungen der Schiffe

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Entgeltgruppe 13

1. Kapitäninnen und Kapitäne

a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und

b) mit abgeschlossener technischen Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Leiterin oder Leiter der Vermessung tätig sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere

a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und

b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

Entgeltgruppe 12

1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere

a) mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und

b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

2. Nautische Offizierinnen und Offiziere

a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und

b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

Entgeltgruppe 11

1. Nautische Offizierinnen und Offiziere

a) mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und

b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 10

Nautische Offizierinnen und Offiziere mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9b

1. Nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage als Alleinmaschinistinnen oder -maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.

3. Technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis zur Zweiten technischen Offizierin oder zum Zweiten technischen Offizier und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 8

1. Nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

2. Technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis zur technischen Wachoffizierin oder zum technischen Wachoffizier und entsprechender Tätigkeit.

3. Tauchermeisterinnen und -meister sowie gleichwertige Taucheraufseherinnen und Taucheraufseher, denen mindestens eine Taucherin oder ein Taucher dieses Unterabschnitts unterstellt ist.

4. Bootsführerinnen und Bootsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Bootsleute, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der Entgeltgruppe 5 unterstellt sind.

6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis, die zugleich als Bootsführerin oder Bootsführer eingesetzt werden.

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin und zum Seevermessungstechniker, die zugleich als Seevermessungstechnikerin oder -techniker eingesetzt werden.

Entgeltgruppe 7

Taucherinnen und Taucher mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Köchinnen und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

3. Taucherinnen und Taucher.

4. Signalfrauen und -männer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Stewardessen und Stewards mit abgeschlossener Berufsausbildung als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder Koch.

3. Signalfrauen und -männer.

Entgeltgruppe 4

Stewardessen und Stewards als Servierkräfte.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Hochwertige Arbeiten sind z. B. die Bedienung ozeanographischer Geräte oder sonstiger Spezialgeräte, die Durchführung von Vermessungsarbeiten oder Arbeiten im maschinentechnischen Bereich.

Nr. 2 Abgeschlossene Berufsausbildungen im technischen Bereich sind z. B. Berufsausbildungen zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Metallbauerin oder zum Metallbauer.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014