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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

4.2 Beschäftigte an Land im nautischen Bereich

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Entgeltgruppe 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.

2. Leiterinnen und Leiter einer Organisationseinheit mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches oder ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mit internationalem nautischen oder internationalem technischen Befähigungszeugnis ständig unterstellt sind.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt, dass ihnen die Überprüfung der Leistungen von Beschäftigten mit internationalen nautischen Befähigungszeugnissen bei der Bearbeitung nautischer Veröffentlichungen übertragen ist.

Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, dass sie nautische Veröffentlichungen bearbeiten, die fachliche Fremdsprachenkenntnisse erfordern.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, dass sie selbständig Prüf-, Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Anmeldeverfahren durchführen.

Entgeltgruppe 10

Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches oder ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und Unterweisung im Schiffseichdienst und entsprechender Tätigkeit.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014