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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil VI - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern

1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei

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Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade bis zur Grundüberholung, die an Hubschraubern verschiedener Muster im Rahmen von periodischen Inspektionen komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) fachübergreifend selbständig überprüfen und instand setzen sowie nicht planbare Instandsetzungen fachübergreifend selbständig durchführen.

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade bis zur Grundüberholung, die an Hubschraubern verschiedener Muster besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten oder an komplexen Komponenten und Systemen der Luftfahrzeugelektronik- oder -optronik selbständig durchführen.

3. Geprüfte Meisterinnen und Meister des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abnehmen.

Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten, oder an Hubschraubern oder Hubschraubergruppen oder an Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen.

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Instrumenten oder Bauteilen der Avionik (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser) oder an Bauteilen der Flugregelanlage (z. B. Steuerungsteil des Autopiloten) von Luftfahrzeugen selbständig durchführen.

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Werkstätten überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben hochwertige Geräte oder Instrumente unter Eigenverantwortung zusammenbauen und justieren.

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Kraftfahrzeugmechatronikerinnen und -mechatroniker, Kraftfahrzeugschlosserinnen und -schlosser, Kraftfahrzeugmechanikerinnen und -mechaniker oder Kraftfahrzeugelektrikerinnen und -elektriker sowie Karosseriebauerinnen und Karosseriebauer oder Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, die in Werkstätten schwierige Instandsetzungen an verschiedenen Spezialfahrzeugen durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die Instandsetzungen an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene schwierige Messungen selbst eingrenzen.

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die
a) als Mechanikerin oder Mechaniker, Mechatronikerin oder Mechatroniker, Elektrikerin oder Elektriker oder Elektronikerin oder Elektroniker an Luft-, Wasser- oder Bodenfahrzeugen oder anderem spezifischem Gerät, Waffen oder Material der Bundespolizei,
b) als Büchsenmacherin oder Büchsenmacher oder
c) als Schlosserin oder Schlosser oder Tischlerin oder Tischler in Lehrmittelwerkstätten hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die mindestens zu einem Drittel hochwertige Arbeiten verrichten, welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Entgeltgruppe 3

Helferinnen und Helfer sowie Packerinnen und Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Nr. 2 Spezialfahrzeuge sind z. B.: a) besonders ausgestattete LKW und ihre Anhänger (z. B. schwere Zugmaschinen mit Ladekran, Wechselpritschen-LKW mit Überladekran zum Anhänger, Taucherbasisfahrzeuge, Wasserwerfer),
b) Spezialfahrzeuge der technischen Einsatzeinheit (TEE) oder des technischen Einsatzdienstes (TED), z. B. Planierraupen, Baugeräte, Mehrzweck-Arbeitsgeräte mit vielen Anbaugeräten, Dekontaminationsanhänger,
c) Kraftomnibusse mit polizeitypischen Einbauten,
d) Krankenkraftfahrzeuge,
e) gepanzerte oder sondergeschützte Kraftfahrzeuge (z. B. Sonderwagen, geschützte Kraftfahrzeuge für Verwendungen in Krisengebieten),
f) sonstige Spezialfahrzeuge (z. B. Observationskraftfahrzeuge mit verdeckt verbauten Observationsmitteln, Funkpeilfahrzeuge, Messfahrzeuge für Funk, Wärmebildkraftfahrzeuge).

Nr. 3 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten und nur, sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig sind.

Nr. 5 Hochwertige Arbeiten, welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen, sind z. B.:
a) das Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Einrichtungen an Kraftfahrzeugen wie polizeispezifische Sondereinbauten, verdeckt verbaute Sondereinbauten, Funkanlagen oder Observationstechnik;
b) schwierige Instandsetzungen an Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen;
c) das Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen;
d) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und fachliche Geschick Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 üblicherweise verlangt werden kann.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014