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TVöD Bund - Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung wird ab 2026 wie folgt festgesetzt:

  • E 1 bis E 8: 95%
  • E 9a bis E 12: 90%
  • E 13 bis E 15: 75%

Entwicklung der Jahressonderzahlung TVöD Bund
bis 2025
ab 2026
E 1 bis E 8
90%
 95% 
E 9 bis E 12
80%
 90% 
E 13 bis E 15
60%
 75% 
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld")
in Prozent eines Monatsgehalts

Anspruch und Bemessungsgrundlage

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TVöD). Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.

Ausnahme: bei Beschäftigten, deren Arbetsverhältnis zum 1. Oktober oder später beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums der erste volle Beschäftigungsmonat.

Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt. Diese Kürzung findet nicht statt bei Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Ab 2026 können durch das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.

Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025