TVD Bund - Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird ab 2026 wie folgt festgesetzt:
- E 1 bis E 8: 95%
- E 9a bis E 12: 90%
- E 13 bis E 15: 75%
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ( 20, Abs. 1
TVD). Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.
Ausnahme: bei Beschftigten, deren Arbetsverhltnis zum 1. Oktober oder spter beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums
der erste volle Beschftigungsmonat.
Im Falle von fehlenden Beschftigungszeiten whrend des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf)
wird die Sonderzahlung um 1/12 fr jeden Monat ohne Gehalt gekrzt. Diese Krzung findet nicht statt bei
Elternzeit oder Beschftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
Ab 2026 knnen durch das
Zeit-statt-Geld-Wahlmodell
Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.
Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025