TVöD Bund - Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird ab 2026 wie folgt festgesetzt:
- E 1 bis E 8: 95%
- E 9a bis E 12: 90%
- E 13 bis E 15: 75%
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1
TVöD). Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.
Ausnahme: bei Beschäftigten, deren Arbetsverhältnis zum 1. Oktober oder später beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums
der erste volle Beschäftigungsmonat.
Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf)
wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt. Diese Kürzung findet nicht statt bei
Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
Ab 2026 können durch das
Zeit-statt-Geld-Wahlmodell
Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.
Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025