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TVöD Bund - Zeit-statt-Geld-Wahlmodell

Als Ergebnis der Tarifrunde TVöD 2025 können ab dem Jahr 2027 3 Freistellungstage im Tausch gegen Teile der Jahressonderzahlung erworben werden.

Der Abzugsbetrag ("Preis") eines Tauschtages entspricht dabei dem durchschnittlichen tariflichen Tagesarbeitsentgelt, gemittelt über die Kalendermonate Juli, August und September.

Jeder Tauschtag mindert natürlich nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern führt auch zu etwas geringeren Anwartschaften zur Rentenversicherung und Zusatzversorgung.

Erklärung zur Teilnahme

Die Erklärung zur Teilnahme an diesem Wahlmodell für das kommende Kalenderjahr ist vom Beschäftigten spätestens bis zum 1. September schriftlich unter Angabe der Anzahl der gewünschten Freistellungstage (1, 2 oder 3) zu stellen. Es können nur volle Tage angegeben werden.
Für die Teilnahme am Zeit-statt-Geld-Wahlmodell 2027 ist der 01.09.2026 Stichtag. Der Abzug von der Jahressonderzahlung erfolgt dann mit deren Abrechnung Ende November 2026.

Der Beschäftigte kann mit der o.g. Erklärung oder zu einem späteren Zeitpunkt Wünsche zur zeitlichen Festlegung der Freistellungstage angeben. Der Arbeitgeber ist gehalten die Terminwünschen zu berücksichtigen, sofern keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Nichtinanspruchnahme von Tauschtagen

Kann ein bereits bewilligter Tauschtag nicht genommen werden, ist im Fall der Erkrankung des Beschäftigten (rechtzeitige Krankmeldung oder ärtzliches Attest) oder wenn der Arbeitgeber den Tauschtag aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen ausnahmsweise widerrufen hat, dem Wunsch des Beschäftigten nach einer Verlegung innerhalb des verbleibenden Inanspruchnahmezeitraums zu entsprechen, sofern dies mit dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist.

Tauschtage, die innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums nicht genommen werden, verfallen und es entsteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch in Höhe des Wertes der nicht genommenen Tauschtage. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres.

Beispielrechnung

Preis für einen Tauschtag TVöD Bund 2026
123456
E 15268.07
139.18
285.60
144.85
305.15
149.38
331.85
138.92
359.31
174.57
377.37
184.42
E 14243.71
131.29
259.58
137.22
280.31
142.62
303.32
148.62
328.96
138.56
347.37
185.18
E 13225.44
106.83
242.84
131.42
262.64
137.82
284.14
144.10
309.45
151.85
323.18
158.03
E 12203.11
98.23
223.13
106.31
246.53
131.91
272.48
140.66
302.94
148.62
317.40
154.82
E 11196.40
95.93
214.81
103.28
232.11
135.85
250.88
133.37
276.57
142.02
291.02
144.19
E 10189.72
94.41
204.15
98.98
220.55
105.81
238.33
129.07
258.14
135.48
264.64
136.56
E 9c182.99
91.14
195.49
96.19
211.09
101.28
228.09
134.37
246.51
131.91
252.43
134.25
E 9b176.33
88.87
181.98
90.38
196.28
95.95
211.97
102.03
229.24
134.25
243.69
131.30
E 9a169.80
86.33
180.19
89.86
183.12
92.14
193.02
95.67
211.17
101.26
218.35
104.55
E 8160.37
81.76
170.07
86.31
176.79
88.60
183.64
91.91
191.05
94.17
194.62
96.19
E 7151.56
78.73
162.74
83.05
169.40
85.57
176.12
88.85
182.57
91.13
186.07
92.40
E 6149.05
77.47
158.25
81.26
164.69
83.56
171.08
86.07
177.35
89.61
180.60
90.63
E 5143.70
75.71
152.62
79.48
158.65
82.01
165.03
84.56
170.96
86.06
174.03
87.33
E 4137.73
73.17
146.75
76.95
154.33
80.23
159.05
81.02
163.76
83.79
166.52
86.05
E 3135.84
71.65
145.55
76.21
147.91
76.71
153.31
79.48
157.36
80.51
161.08
83.53
E 2127.30
67.85
136.86
72.41
139.24
72.94
142.64
74.94
150.12
78.22
157.93
82.26
E 1117.00
63.32
117.00
63.32
118.16
64.08
120.13
64.58
121.97
66.09
126.70
67.87
erste Zeile: brutto
zweite Zeile: netto Unterschied im Jahresgehalt bei Lohnsteuerklasse 1,
aktuelles Steuerjahr, keine Kinder, keine Kirchensteuer, VBL berücksichtigt

im Online-Rechner

Der Abzug in der Jahressonderzahlung für die bis zu 3 Freistellungstage kann nun im TVöD-Rechner Bund ab dem Jahr 2026 unter "Zulagen" ausgewählt werden. Damit können dann auch die individuellen Auswirkungen aufs Netto-Gehalt verglichen werden.

Regelung im Rahmen der Tarifeinigung TVöD 2025

im Einigungspapier

Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)

[...] Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.
Wortlaut aus dem Einigungspapier Tarifrunde TVöD 2025

im Tarifvertrag

§ 29a (Bund)
Zeit-statt-Geld-Wahlmodell

(1) Mit dem Zeit-statt-Geld-Wahlmodell wird Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) in zusätzliche freie Tage einzutauschen. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) haben. Wer das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell beanspruchen will, muss dies unter Angabe der Anzahl der gewünschten vollen Freistellungstage (Tauschtage) vom Arbeitgeber bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform verlangen. Die Umwandlung ist für bis zu drei Tauschtage zulässig, darf jedoch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage der/des Beschäftigten nicht übersteigen.

(2) Die Berechnung für den Wert eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Wertes eines Tauschtages ist das durchschnittliche monatliche Entgelt nach § 20 (Bund) Abs. 3. Die Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 verlangten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der von der/dem Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 erklärten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die verlangte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.

(3) Inanspruchnahmezeitraum ist das auf die Umwandlung folgende Kalenderjahr. Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Freistellung kann nur für volle Tauschtage erfolgen. Während der Inanspruchnahme eines Tauschtages wird für diesen Tauschtag derjenige Teil des Umwandlungsbetrages nach Absatz 2 gezahlt, der seinem Anteil an der Gesamtzahl der verlangten Tauschtage entspricht. Kann ein bereits bewilligter Tauschtag nicht genommen werden, ist in den Fällen

a) einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder

b) eines aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen ausnahmsweise erfolgten Widerrufs

dem Wunsch der/des Beschäftigten nach einer Verlegung innerhalb des verbleibenden Inanspruchnahmezeitraums zu entsprechen, wenn dies mit dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist.

(4) Tauschtage, die innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums nicht genommen werden, verfallen und es entsteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch in Höhe des Wertes der nicht genommenen Tauschtage. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung ermittelte Umwandlungsbetrag, um den die Jahressonderzahlung gemäß Absatz 2 vermindert wurde. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. März des Kalenderjahres, das auf den Inanspruchnahmezeitraum folgt.
Wortlaut aus dem TVöD

Diese Regelungen können von den Tarifparteien zum 31.12.2029 gekündigt werden.

Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025