TVöD VKA und Bund
Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage
Hinweis: die Informationen auf dieser Seite sind als vorläufig zu betrachten.
Die zugehörigen tarifvertraglichen Regelungen sind noch nicht in Kraft.
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Jahressonderzahlung
Kommunen (VKA)
Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) beträgt ab dem Jahr 2026 einheitlich 85%.
Dies gilt auch für Beschäftigte der
Tabellen P
und
S. Für Beschäftige der
Besonderen Teile B und
K des TVöD
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 gilt davon abweichend eine Jahressonderzahlung
von 90%.
Bund
Die Jahressonderzahlungen werden ab 2026 wie folgt festgesetzt:
- E 1 bis E 8: 95%
- E 9a bis E 12: 90%
- E 13 bis E 15: 75%
Umwandlung in freie Tage
Kommunen (VKA)
Die Umwandlung in freie Tage ist nicht zugelassen für Beschäftigte
der
Besonderen Teile B und
K des TVöD.
wird noch ergänzt
Bund
wird noch ergänzt
Erhöhte Jahressonderzahlung BT-K und BT-P im Online-Rechner
Die um 5 Prozentpunkte höhere Jahressonderzahlung in den
Entgeltgruppen E 1 bis E 8 und S 2 bis S 8b kann im Online-Rechner
als Zulage ausgewählt werden:
In der P-Tabelle ist die erhöhte Jahressonderzahlung, die
hier für alle Mitarbeiter der Entgeltgruppen
P 5 bis P 8 gilt, bereits enthalten.
Regelung im Rahmen der Tarifeinigung TVöD 2025
Kommunen (VKA)
Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich
der VKA vereinheitlicht und auf 85 Prozent erhöht. Dies gilt auch für Beschäftigte,
die nach der P-Tabelle sowie der S-Tabelle eingruppiert sind (außer im Bereich
BT-B und BT-K). Es wird für Teil- und Vollzeitbeschäftigte der Bereiche TVöDBT-V, TVöD-BT-S, TVöD-BT-F und TVöD-BT-E eine Regelung zur Umwandlung
in freie Tage eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den
Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung
der Jahressonderzahlung ein.
Die Jahressonderzahlung im Geltungsbereich von TVöD-BT-K und TVöD-BT-B
wird ab dem Kalenderjahr 2026 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich Entsprechungen) auf 90 Prozent festgelegt. Für die Entgeltgruppen 9a bis 15 (einschließlich Entsprechungen) wird die Jahressonderzahlung auf 85 Prozent erhöht.
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Bund
Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich
des Bundes
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent
erhöht. Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte
einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den
Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung
der Jahressonderzahlung ein.
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Diese Regelungen können von den Tarifparteien zum 31.12.2029 gekündigt werden.
Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025