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Info/Kontakt

TVöD VKA und Bund

Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage

Hinweis: die Informationen auf dieser Seite sind als vorläufig zu betrachten.
Die zugehörigen tarifvertraglichen Regelungen sind noch nicht in Kraft.

Jahressonderzahlung

Kommunen (VKA)

Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) beträgt ab dem Jahr 2026 einheitlich 85%.
Dies gilt auch für Beschäftigte der Tabellen P und S. Für Beschäftige der Besonderen Teile B und K des TVöD in den Entgeltgruppen 1 bis 8 gilt davon abweichend eine Jahressonderzahlung von 90%.

Entwicklung der Jahressonderzahlung TVöD VKA
bis 2015
2016
2017
2018
2022
ab 2026
E 1 bis E 8
90%
 87,89% 
 82,05% 
 79,51% 
 84,51% 
 85% 
E 9 bis E 12
80%
78,13%
72,52%
70,28%
 85% 
E 13 bis E 15
60%
58,59%
53,43%
51,78%
 85% 
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts
bis 2021 nur Tarifgebiet West

Bund

Die Jahressonderzahlungen werden ab 2026 wie folgt festgesetzt:

  • E 1 bis E 8: 95%
  • E 9a bis E 12: 90%
  • E 13 bis E 15: 75%

Entwicklung der Jahressonderzahlung TVöD Bund
bis 2025
ab 2026
E 1 bis E 8
90%
 95% 
E 9 bis E 12
80%
 90% 
E 13 bis E 15
60%
 75% 
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts

Umwandlung in freie Tage

Kommunen (VKA)

Die Umwandlung in freie Tage ist nicht zugelassen für Beschäftigte der Besonderen Teile B und K des TVöD.

wird noch ergänzt

Bund

wird noch ergänzt

Erhöhte Jahressonderzahlung BT-K und BT-P im Online-Rechner

Die um 5 Prozentpunkte höhere Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 und S 2 bis S 8b kann im Online-Rechner als Zulage ausgewählt werden:

In der P-Tabelle ist die erhöhte Jahressonderzahlung, die hier für alle Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 5 bis P 8 gilt, bereits enthalten.

Regelung im Rahmen der Tarifeinigung TVöD 2025

Kommunen (VKA)

Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage

Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich der VKA vereinheitlicht und auf 85 Prozent erhöht. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach der P-Tabelle sowie der S-Tabelle eingruppiert sind (außer im Bereich BT-B und BT-K). Es wird für Teil- und Vollzeitbeschäftigte der Bereiche TVöDBT-V, TVöD-BT-S, TVöD-BT-F und TVöD-BT-E eine Regelung zur Umwandlung in freie Tage eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.

Die Jahressonderzahlung im Geltungsbereich von TVöD-BT-K und TVöD-BT-B wird ab dem Kalenderjahr 2026 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich Entsprechungen) auf 90 Prozent festgelegt. Für die Entgeltgruppen 9a bis 15 (einschließlich Entsprechungen) wird die Jahressonderzahlung auf 85 Prozent erhöht.

Bund

Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)

Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich des Bundes
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent

erhöht. Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.

Diese Regelungen können von den Tarifparteien zum 31.12.2029 gekündigt werden.

Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2025