TVöD VKA - Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) beträgt im Bereich der kommunalen
Arbeitgeberverbände VKA ab dem Jahr 2026 einheitlich
85%.
Dies gilt neben den Beschäftigen der
allgemeinen Entgelttabelle
("E-Tabelle") auch für Beschäftigte der
Tabellen P
und
S.
Für Beschäftige der
Besonderen Teile B und
K des TVöD
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 gilt davon abweichend eine Jahressonderzahlung
von 90%.
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1
TVöD).
Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen.
Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.
Ausnahme: bei Beschäftigten, deren Arbetsverhältnis zum 1. Oktober oder später beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums
der erste volle Beschäftigungsmonat.
Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf)
wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt. Diese Kürzung findet nicht statt bei
Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
Ab 2026 können durch
Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.
Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von VKA und Kommunen 2025