TVD VKA - Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) betrgt im Bereich der kommunalen
Arbeitgeberverbnde VKA ab dem Jahr 2026 einheitlich
85%.
Dies gilt neben den Beschftigen der
allgemeinen Entgelttabelle
("E-Tabelle") auch fr Beschftigte der
Tabellen P
und
S.
Fr Beschftige der
Besonderen Teile B und
K des TVD
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 gilt davon abweichend eine Jahressonderzahlung
von 90%.
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ( 20, Abs. 1
TVD).
Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen.
Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.
Ausnahme: bei Beschftigten, deren Arbeitsverhltnis zum 1. Oktober oder spter beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums
der erste volle Beschftigungsmonat.
Im Falle von fehlenden Beschftigungszeiten whrend des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf)
wird die Sonderzahlung um 1/12 fr jeden Monat ohne Gehalt gekrzt. Diese Krzung findet nicht statt bei
Elternzeit oder Beschftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.
Ab 2026 knnen durch
Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.
Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes von VKA und Kommunen 2025