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TVöD VKA - Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) beträgt im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA ab dem Jahr 2026 einheitlich 85%.

Dies gilt neben den Beschäftigen der allgemeinen Entgelttabelle ("E-Tabelle") auch für Beschäftigte der Tabellen P und S.
Für Beschäftige der Besonderen Teile B und K des TVöD in den Entgeltgruppen 1 bis 8 gilt davon abweichend eine Jahressonderzahlung von 90%.

Entwicklung der Jahressonderzahlung TVöD VKA
bis 2015
2016
2017
2018
2022
ab 2026
E 1 bis E 8
90%
 87,89% 
 82,05% 
 79,51% 
 84,51% 
 85% 
E 9 bis E 12
80%
78,13%
72,52%
70,28%
 85% 
E 13 bis E 15
60%
58,59%
53,43%
51,78%
 85% 
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in Prozent eines Monatsgrundgehalts
Bis 2021 nur Tarifgebiet West

Anspruch und Bemessungsgrundlage

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TVöD). Als Bemessungszeitraum wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Der Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe zum 1. September.

Ausnahme: bei Beschäftigten, deren Arbetsverhältnis zum 1. Oktober oder später beginnt, tritt an Stelle des o.g. Bemessungszeitraums der erste volle Beschäftigungsmonat.

Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt. Diese Kürzung findet nicht statt bei Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Ab 2026 können durch Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung Teile der Jahressonderzahlung in Freistellungstage eingetauscht werden.

Grundlage:
Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von VKA und Kommunen 2025