BAT - Bundes-Angestelltentarifvertrag
Bund und Länder
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) galt im Bereich der Angestellten
von Bund und Ländern vom 01.04.1961 bis 30.09.2005, im
Landesdienst Hessen bis 31.12.2009 und in
Berlin bis 31.03.2010 (Anwendungs-Tarifverträge).
Gehaltsrechner
Archiv der Vergütungstabellen 1990 bis 2004
Erklärung der Zulagen im BAT
- Ortszuschlag
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Der Ortszuschlag des BAT ist vollständig unabhängig vom Wohnort.
Es handelt sich vielmehr um einen Familienzuschlag, dessen
Stufe 1 einem nicht verheirateten (ledigen) Angestellten zusteht,
Stufe 2 einem Verheirateten, Stufe 3 einem Verheirateten mit einem Kind.
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Stufe des Ortszuschlags um 1.
Erhalten beide Ehepartner ein Gehalt mit familienbezogenen Bestandteilen
vergleichbar denen des BAT oder der Beamtenbesoldung, reduzieren sich diese
entsprechend.
Dieser Fall bleibt in der Gehaltsberechnung der historischen Tabellen
unberücksichtigt.
- allgemeine Zulage
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Die allgemeine Zulage erhält jeder Angestellte nach BAT. Diese ist
abhängig von der Vergütungsgruppe und wird automatisch gewährt.
Für BAT Vb und BAT VIII gilt ein abweichender (geringerer) Satz, sofern
diese Vergütungsgruppen über einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg erreicht
worden sind. Das entspricht BAT Vb im vergleichbaren mittleren Dienst
bzw. BAT VIII im vergleichbaren einfachen Dienst. Im BAT-Rechner
bleibt der Sonderfall dieser beiden Vergütungsgruppen unberücksichtigt.
- Sonderzuwendung
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Die Sonderzuwendung ist das Weihnachtsgeld. Dieses wird im Dezember
ausbezahlt und basiert auf dem Gehalt des Monats September.
- Urlaubsgeld
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Das Urlaubsgeld wird, sofern es nicht durch tarifvertragliche Regelungen
gestrichen wurde, im Juli ausbezahlt.
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