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TV-L - Kündigungsfristen

unbefristete Arbeitsverhältnisse

BeschäftigungszeitKündigungsfrist
weniger als 6 Monate2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre6 Monate zum Quartalsende

  • Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.

befristete Arbeitsverhältnisse

BeschäftigungszeitKündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Monatsende
mehr als 2 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mehr als 3 Jahre4 Monate zum Quartalsende

  • bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
  • nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.

Grundlage

§ 34, TV-L (unbefristete Arbeitsverhältnisse)
§ 30, TV-L (befristete Arbeitsverhältnisse)
BAT SR 2y