TV-L - Kündigungsfristen
unbefristete Arbeitsverhältnisse
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
- Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht
für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben
Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
befristete Arbeitsverhältnisse
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
- bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben
Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
- nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern
oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten
Arbeitsverhältnisse.
Grundlage
§ 34, TV-L (unbefristete Arbeitsverhältnisse)
§ 30, TV-L (befristete Arbeitsverhältnisse)
BAT SR 2y