TV-L - Kündigungsfristen
unbefristete Arbeitsverhältnisse
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
| weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
- Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht
für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben
Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
Im Tarifgebiet Ost gilt diese Regelung ab 01.01.2027.
befristete Arbeitsverhältnisse
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
| bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
- bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben
Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
- nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern
oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten
Arbeitsverhältnisse.
Grundlage
§ 34, TV-L (unbefristete Arbeitsverhältnisse)
§ 30, TV-L (befristete Arbeitsverhältnisse)
BAT SR 2y