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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.12 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

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Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Assistenten oder pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogistinnen und Drogisten gleich.

Nr. 2 Schwierige Aufgaben sind z. B.:

a) in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, titrimetrische und fotometrische Bestimmungen einschl. Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen;

b) in der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte, schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen);

c) Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;

d) Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.);

e) Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014