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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.13 Physiotherapeutinnen und -therapeuten

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Entgeltgruppe 10

Leitende Physiotherapeutinnen und -therapeuten, denen mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

Physiotherapeutinnen und -therapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeutinnen und -therapeuten.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Leitende Physiotherapeutinnen und -therapeuten sind Physiotherapeutinnen oder -therapeuten, denen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Ver-brennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014