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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.4 Ergotherapeutinnen und -therapeuten

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Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und -therapeuten.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014