oeffentlicher-dienst.info

TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.5 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 als Erste Lehrkräfte. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 9b

1. Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten, Diätassistentinnen und -assistenten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a als Erste Lehrkräfte. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 9a

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die als Lehrkräfte an Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

Protokollerklärung

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Schule durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014