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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.6 Logopädinnen und Logopäden

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Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

Logopädinnen und Logopäden mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopädinnen und Logopäden.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patientinnen oder Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patientinnen oder Patienten mit Intelligenzminderungen, von Aphasiepatientinnen oder -patienten, von Patientinnen oder Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014