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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

28.2 Beschäftigte in der Grabungstechnik

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Vorbemerkungen

1.

1Dieser Unterabschnitt kommt für Beschäftigte zum Tragen, die in der Bodendenkmalpflege, archäologischen Forschung und Entwicklung sowie mit der Dokumentation von archäologischen Kulturgütern beschäftigt bzw. betraut sind. 2Bei diesen Tätigkeiten spielt die Verbindung einer wissenschaftlichfundierten Arbeitsweise mit ingenieurtechnischen bzw. methodischen Arbeitsansätzen eine zentrale Rolle. 3Je nach Einsatzaufgaben sind unterschiedliche Kenntnisse bzw. Berufsabschlüsse denkbar.

2.

1Zu den Aufgaben in der Grabungstechnik gehört die technische Leitung archäologischer Ausgrabungen oder Kontrolle der Arbeit von Grabungsfirmen.

2Die Beschäftigten entscheiden vor Ort selbständig über Grabungs-, Bergungs- und Dokumentationsmethoden, leiten die Beschäftigten an und treffen Absprachen mit Investoren, Bauherren und Baubetrieben und vertreten damit öffentliche Institutionen vor Ort. 3Durch Aufgaben bei der Erfassung und Pflege von Bodendenkmalen tragen sie in erheblichem Maße zum Schutz und Erhalt von archäologischem Kulturgut bei. 4Zu den Tätigkeiten von Grabungstechnikerinnen und Grabungstechnikern zählen weiterhin die Vermittlung von Grabungsergebnissen durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen. 5Um archäologische Quellen bestmöglich zu erschließen und für die Zukunft zu bewahren, entwickeln sie unter Anwendung moderner Technologien neue Methoden und wissenschaftliche Konzepte. 6Sie betreuen die Ausbildung und führen Fortbildungsveranstaltungen durch.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (z. B. Diplom-Ausgrabungsingenieurin und Diplom-Ausgrabungsingenieur, Master Geo- oder Feldarchäologie, Master Landschaftsarchäologie) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe

11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte mit besonders schwierigen Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit nicht mehr einfachen Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

a) die technische Leitung von herausragend schwierigen Grabungen, z. B. Grabungen im Bereich der Landschaftsarchäologie, der Unterwasser- o- der Feuchtbodenarchäologie sowie der Höhlen- bzw. Montanarchäologie, einschließlich dem Ausarbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte;

b) die wissenschaftliche Weiterentwicklung und Erprobung von Methoden zur Bearbeitung und Erhebung von Daten in der Bodendenkmalpflege.

Nr. 2 Eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung liegt z. B. vor:

a) bei der technischen Leitung mehrerer oder einer besonders schwierigen Grabung (wie z. B. komplizierte Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen, sowie bei Ausgrabungen an Grabhügeln und komplizierten mehrphasigen Siedlungsgrabungen) einschließlich des Ausarbeitens der publikationsreifen Grabungsberichte;

b) bei der Vorbereitung und technischen Leitung von mehreren Grabungen oder Prospektionen; (Es ist von mehreren Grabungen/Prospektionen auszugehen, wenn die einzelnen Bodeneingriffe bzw. Personaleinsatzgebiete weiter als 100 Meter voneinander entfernt sind oder durch naturräumliche Gegebenheiten bzw. eine differierende Zeitstellung die methodische Grabungsweise in den einzelnen Bereichen der Ausgrabung wesentlich voneinander abweichen. Mit dem Begriff Prospektion werden alle Untersuchungen in der archäologischen Forschung oder Denkmalpflege bezeichnet, die zur Auffindung, Bestimmung, räumlichen Eingrenzung, etc. von Fundstellen dienen. Bei einer Prospektion werden ohne aufwendige Erdarbeiten relevante Daten über ein Gebiet bzw. Denkmal ermittelt. Bodeneingriffe werden nur in begrenztem Maße mit Bohrungen oder kleinen Sondagen hinzugerechnet.)

c) bei der Vorbereitung und technischen Leitung einer Grabung oder Prospektion im außereuropäischen Ausland.

Nr. 3 Eine Heraushebung durch besondere Leistungen liegt z. B. vor bei:

a) sehr schwierigen Vermessungen (z. B. bei Grabungen in noch stehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen, in Tunneln bzw. Höhlengrabungen, Geoprofilen oder in vermessungstechnisch noch nicht erfassten Gebieten) inklusive der Aufbereitung der entstandenen Daten; (Vermessungstechnisch noch nicht erfasste Gebiete sind solche Gebiete, in der kein für die Ausgrabung verwendungsfähiges Lagebezugssystem anzutreffen ist, sondern von den Beschäftigten erst geplant, erstellt und in ein übliches Landes- bzw. Weltbezugssystem überführt werden muss.)

b) der selbständigen Umsetzung und Anpassung geeigneter Schutzmaßnahmen für gefährdete Denkmale;

c) bei der Vorbereitung und technischen Leitung einer komplexen Grabung oder Prospektion. (Eine komplexe Grabung oder Prospektion liegt vor, wenn bei der Tätigkeit naturwissenschaftliche Methoden [z. B. C14-Datierung, Dendrochronologie, Phosphatanalysen, Thermoluminiszens, Geomagnetik, Geoelektrik, Bodenradar, etc.] zur Anwendung kommen, die eine wichtige Rolle zur Klärung der zentralen wissenschaftlichen Fragestellung spielen. Aufgaben des Beschäftigten bei der Vorbereitung und technischen Leitung einer komplexen Grabung oder Prospektion sind z. B. die Koordination des Ein-satzes der verschiedenen Methoden, die Vorbereitung der Bodeneingriffe für eine naturwissenschaftliche Bestimmung oder die korrekte Entnahme von Probenmaterial bzw. die Durchführung der Methode.)

Nr. 4 Besondere Fachkenntnisse erfordern z. B.:

a) topografische Vermessungen, die besondere Fertigkeiten erfordern, z. B. Burgwälle, Grabhügel und andere komplizierte Geländedenkmäler, einschließlich der Aufbereitung der entstandenen Daten (z. B. Höhenschichtplänen);

b) die technische Leitung von einer Grabung oder einer Prospektion inklusive der Erstellung eines Grabungsberichts;

c) die Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit, der Erarbeitung von Gefährdungsanalysen und der Ermittlung von Lösungsvorschlägen im Rahmen von schwierigen Grabungsvorhaben;

d) die Erstellung von Grabungsrichtlinien, Leistungsverzeichnissen und Standards für Ausgrabungen in der Bodendenkmalpflege;

e) die denkmalfachliche Beratung sowie Betreuung von Maßnahmenpartnern externer archäologischer Ausgrabungen;

f) die Darstellung und öffentliche Präsentation von Grabungen und ihren Ergebnissen.

Nr. 5 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

a) die Durchführung schwieriger Grabungen unter wissenschaftlicher oder technischer Anleitung. Dazu gehören z. B. Planen und Vermessen von Probeschnitten, Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und Grabungs- oder Fundberichte sowie fotografische Dokumentation;

b) die Erkennung und Bewertung archäologischer Bodendenkmäler (Feldbegehung) sowie deren Lagebestimmung.

Nr. 6 1Eine besonders schwierige Tätigkeit ist z. B. die Durchführung einfacherer Teilgrabungen. 2Dazu gehören z. B.:

a) Vermessungstätigkeiten nach einfachen Methoden;

b) fotografische Dokumentation;

c) Fundfreilegung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände;

d) Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen und einfacher Grabungs- oder Fundberichte;

e) Beaufsichtigung von mindestens zwei Grabungsarbeiterinnen oder -arbeitern.

3Eine Teilgrabung liegt vor, wenn die oder der Beschäftigte die Aufsicht über einen von mehreren Bodeneingriffen bzw. Personaleinsatzgebieten im Bereich einer Grabung übertragen bekommt. 4Diese Tätigkeit wird häufig als „Schnittleiter“ bezeichnet. 5Dabei muss die Grabung durch eine technische oder wissenschaftliche Leiterin oder einen technischen oder wissenschaftlichen Leiter geführt werden, unter deren oder dessen Anleitung die oder der Beschäftigte ihre oder seine Teilgrabung beaufsichtigt.

Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind z. B.:

a) das Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und unterstützende Tätigkeiten bei der Grabungsvermessung;

b) das Anleiten und Überwachen von einfachen Tätigkeiten in der Fundregistrierung.

Nr. 8 Nicht mehr einfache Tätigkeiten sind z. B.:

a) das Freilegen und Bergen von Bodenfunden;

b) das Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen und Messen;

c) das Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen Grabungszeichnungen;

d) das Begehen von Gebieten (meist „Feldbegehung“ bezeichnet) nach archäologischem Fundmaterial unter wissenschaftlicher oder technischer Anleitung.

Nr. 9 Einfache Tätigkeiten sind z. B.:

a) das Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde oder Strukturen;

b) die Fundregistrierung bei Grabungen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014