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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

30. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer

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Entgeltgruppe 9a

Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die sich in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen erfordern.

Entgeltgruppe 5

Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit schwierigen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfern.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014