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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

31. Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristinnen und -lageristen sowie Magazinwärterinnen und -wärter

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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, bei denen die Leitung mit besonderer Verantwortung verbunden ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Leiterinnen oder Leiter eines Lagers oder Magazins. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Fachkräfte für Lagerlogistik mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

1. Fachlageristinnen und -lageristen mit abgeschlossener zweijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

2. Magazinwärterinnen und -wärter. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 3

Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Eine besondere Verantwortung liegt z. B. vor bei der Lagerung von besonders wertvollen oder gefährlichen Gütern oder von Gütern, an deren Lagerung und Umgang besondere Anforderungen gestellt werden.

Nr. 2 Magazin ist eine Stelle für die Einnahme und Ausgabe von Werkzeugen oder Materialien bei Instandsetzungs- oder Ausbildungseinrichtungen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014