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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

32. Geprüfte Meisterinnen und Meister

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Vorbemerkung

Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkerinnen und Handwerkern oder Facharbeiterinnen und Facharbeitern im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt.

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.

Entgeltgruppe 8

Geprüfte Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und entsprechender Tätigkeit.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014