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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

23. Nautische Beschäftigte und Beschäftigte im Schiffs- und Seedienst

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Vorbemerkung

Hinsichtlich Gültigkeit, Gleichwertigkeit und Umfang der nautischen und technischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:

1. Nautische Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

1Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV). 2Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV verfügen.

2. Nautische Beschäftigte an Land

1Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV). 2Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden, und von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.

3. Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Februar 2002 ausgestellt worden sind, zu den in den Ziffern 1 und 2 geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über

10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.

2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

Entgeltgruppe 10

1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten.

2. Zweite nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über

10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Taucherschulbooten.

4. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Seeschleppern oder Mehrzweckbooten (mittel).

2. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Bergungsschleppern oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

3. Dritte technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.

4. Kapitäninnen und Kapitäne mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.

6. Zweite und Dritte nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern, die in der See-versorgung eingesetzt werden, auf Seeschleppern oder auf Bergungsschleppern.

7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 5 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 6 auf Schiffen mit dieselelektrischem Antrieb oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

Entgeltgruppe 9a

1. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss, die als Kreuzkartenberichtigerinnen oder -berichtiger Seekarten unter eigener Verantwortung zu berichtigen haben.

2. Kapitäninnen und Kapitäne mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 oder 3 auf Mehrzweckbooten (klein) oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.

5. Erste Funkoffizierinnen und -offiziere sowie Alleinfunkoffizierinnen und -offiziere, mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker (General Operator´s Certificate, GOC) und Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr als Krypto-Bearbeiterinnen oder -Bearbeiter.

6. Geprüfte Elektromeisterinnen und -meister auf Schiffen.

7. Dockmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einschlägiger Fachrichtung auf Schwimm- oder Hebedocks.

Entgeltgruppe 8

1. Nautische Wachoffizierinnen und -offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Sicherungsbooten, Hafenschleppern oder Ölauffangschiffen. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

3. Technische Alleinoffizierinnen und -offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

4. Technische Wachoffizierinnen und -offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 mit Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr und entsprechender Tätigkeit. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

6. Bootsführerinnen und Bootsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

7. Bootsleute.

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6

a) auf Erprobungs- oder Forschungsschiffen mit umfangreicher elektrotechnischer Ausrüstung (z. B. Kontrollanlagen für die Schiffsführung, elektrische Steuerungsanlagen, elektrische Ausrüstung für Waffenerprobung),

b) auf Diesel-Elektroschiffen oder

c) auf Schwimmdocks des Marinearsenals.

9. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 mit nationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

10. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Maschinistinnen oder Maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

11. Steuerleute mit nautischem Patent.

Entgeltgruppe 7

1. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, die als Seekartenberichtigerinnen oder -berichtiger eingesetzt werden.

2. Nautische Wachoffizierinnen und -offiziere mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

3. Dockmaschinistinnen und -maschinisten mit nationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Schwimm- oder Hebedocks.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6, die Spezialanlagen instand halten, instand setzen und etwaige Fehler selbständig beseitigen.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 7

a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS),

b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind oder

c) auf Schleppschiffen (Schleppbooten) oder auf sonstigen Schiffen, die mindestens zu einem Drittel im Schleppdienst eingesetzt sind.

6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Signalmatrosinnen oder -matrosen.

7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

8. Pumpenfrauen und -männer auf Tankschiffen.

Entgeltgruppe 6

1. Funkoffizierinnen und -offiziere mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker (General Operator´s Certificate, GOC).

2. Geräteführerinnen und Geräteführer.

3. Lagerhalterinnen und -halter auf Betriebsstofftransportern.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Maschinistinnen oder Maschinisten.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die sich besondere Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung und Bedienung ozeanographischer oder sonstiger Spezialgeräte angeeignet haben und deren Tätigkeit herausgehobene Leistungen erfordert.

6. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Elektromechanikerin oder Elektromechaniker oder Mechatronikerin oder Mechatroniker der Fachrichtung Elektrotechnik oder Mechanik oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit entsprechender Tätigkeit.

7. Bootsführerinnen und Bootsführer.

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 auf Sicherungs-, Versuchs-, Minenwurf- und Licht-, Taucher- oder Mehrzweckbooten bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, maritime Technologie und Forschung, Taucherschulbooten, Bergungs- oder Seeschleppern, Erprobungsschiffen, Forschungsschiffen, Betriebsstofftransportern oder Öltankreinigungsschiffen.

Entgeltgruppe 5

Schiffsmechanikerinnen und -mechaniker mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 3

Schiffs-, Geräte- oder Bootspersonal (Decksleute).

Protokollerklärung

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Matrosinnen und Matrosen sowie Motorenwärterinnen und -wärter, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Entgeltordnung abgeschlossen haben.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014