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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

25.1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

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Vorbemerkungen

1.

1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sind Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben. 2Dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegeperson hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

2.

(1) Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

in Entgeltgruppe gemäß § 18

KR 12a Nr. 2
KR 11b Nr. 3
KR 11a Nr. 4
KR 10a Nr. 5
KR 9d Nr. 6
KR 9c Nr. 7

(2) 1Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder auf Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD haben. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe KR 12a

Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

900 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 11b

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

600 Pflegepersonen beschäftigt sind.

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

900 Pflegepersonen beschäftigt sind.

Entgeltgruppe KR 11a

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

300 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

600 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 10a

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

300 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9d

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

75 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

150 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9c

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens

75 Pflegepersonen beschäftigt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9b

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014