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Vorbemerkungen
1.
(1) Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger“ umfasst auch die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger“.
(2) Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und -pflegehelfer“ umfasst auch vergleichbare landesrechtlich geregelte Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
2.
(1) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger eingruppiert.
(2) Altenpflegerinnen und -pfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger eingruppiert.
3. § 5 gilt mit folgenden Maßgaben:
a) Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils an der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
b)
1Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleiben außer Betracht. 2Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen und Schüler angerechnet werden, gilt § 5 Satz 4 entsprechend.
4.
(1) 1Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. bei Tuberkulose), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
e) Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten oder
g) Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage. 2Sie beträgt 90,00 Euro. 3Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2) 1Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,00 Euro.
2Die Zulage steht nicht neben einer Zulage nach Absatz 1 zu.
(3) 1Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Altenpflegerinnen und -pfleger der Entgeltgruppen KR 8a bis KR 9c, die als
a) Stationsleiterinnen oder -leiter, Stationspflegerinnen oder -pfleger oder
b) Gesundheits- oder Krankenpflegerinnen oder -pfleger oder Altenpflegerinnen oder -pfleger in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 2, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 2 haben. 2Die Zulage steht auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern sowie Altenpflegerinnen und -pflegern zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(4) 1Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patientinnen oder Patienten ausüben in Einheiten für schwer Brandverletzte, denen durch die Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten für Schwerbrandverletzte in der Bundesrepublik Deutschland bei der Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, erhalten eine Zulage gemäß § 18 Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit.
2Eine nach Absatz 1, 2 oder 3 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
25.1 | Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger |
25.2 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder Stationsleiterinnen oder -leiter |
25.3 | Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege |
25.5 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen Beschäftigte unterstellt sind |
25.6 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer |
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