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Vorbemerkungen
1Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät, die die Nachprüferlaubnis nach der ZDv 19/1 besitzen, erhalten eine Zulage von 40,90 Euro monatlich; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. 2Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Bestandteil des Tabellenentgeltes. 3Die Zulage ist - auch im Rahmen der Jahressonderzahlung - nicht zusatzversorgungspflichtig.
Entgeltgruppe 11
Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung als Leiterinnen oder Leiter einer Prüfgruppe.Entgeltgruppe 10
Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung als Systemprüferinnen oder -prüfer.Entgeltgruppe 9b
Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung mit einer Prüferlaubnis oder Freigabeberechtigung in mehr als einer einschlägigen Fachrichtung oder für mindestens drei Baumuster als luftfahrzeugtechnisches Prüfpersonal oder Freigabeberechtigte am Luftfahrzeug. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 7.)Entgeltgruppe 9a
1. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung mit einer Prüferlaubnis in einer einschlägigen Fachrichtung als luftfahrzeugtechnisches Prüfpersonal oder Freigabeberechtigte am Luftfahrzeug. (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 5.)
2. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung als Prüferinnen oder Prüfer für das jeweilige Baumuster, die komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte) von Kampfflugzeugen selbständig überprüfen, warten und instand setzen, bis zur Erlangung der Prüferlaubnis.
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