Tarifrunde 2013 TV-L
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten der Lnder
vom 9. Mrz 2013
I. Entgelt
1. Erhhung der Tabellenentgelte des TV-L
Die Tabellenentgelte (einschlielich der Betrge aus einer individuellen
Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte fr die Entgeltgruppen
2, 13 und 15) werden wie folgt erhht:
a) ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und
b) ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.
Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L
BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen
und Praktikanten nach dem TV-Prakt-L werden wie folgt erhht:
a) ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Hhe von 50 Euro und
b) ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.
3. Folgenderungen bei Entgeltbestandteilen
Die Garantiebetrge in 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die
Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Betrge der
Zulagen nach der Anlage F zum TV-L und die Besitzstandszulagen
nach 9 und 11 TV-Lnder erhhen sich am 1. Januar 2013 um
2,65 v.H. und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.
II. Beschftigungssicherung fr Auszubildende
1. 19 TVA-L BBiG erhlt folgende Fassung:
"Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung bei
dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhltnis fr die Dauer von zwlf Monaten in ein
Arbeitsverhltnis bernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,
verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Grnde entgegenstehen.
Im Anschluss daran werden diese Beschftigten bei entsprechender Bewhrung
in ein unbefristetes Arbeitsverhltnis bernommen.
Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf
muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und
setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu beset-
zenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadquate Beschftigung
auf Dauer ermglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der
Abschlussprfung und die persnliche Eignung zu bercksichtigen.
Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberhrt.
Protokollerklrungen zu 19:
- Fr die Prfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien
und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes
sowie der ausbildungsadquaten Beschftigung ist auf die Ausbildungs-
dienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbil-
dungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Ar-
beitsplatz im Sinne des 19 Satz 3 zur Verfgung, wirkt die Ausbildungs-
dienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine bernahme in eine andere
Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
- Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf fr eine unbefristete
Beschftigung, ist eine befristete Beschftigung auerhalb von 19 mglich."
2. Die Regelungen nach Nummer 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014
auer Kraft.
3. Entsprechende Regelung wie nach den Nummern 1 und 2 auch im TVA-L
Pflege.
III. Sonstiges Tarifrecht
1. Erholungsurlaub
a) 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L erhlt folgende Fassung:
"Bei Verteilung der wchentlichen Arbeitszeit auf fnf Tage in der
Kalenderwoche betrgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30
Arbeitstage."
b) Der 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG erhlt folgende Fassung:
"Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der
fr die Beschftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der
Magabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wchentlichen
Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche in jedem
Kalenderjahr 27 Ausbildungstage betrgt."
c) 9 Absatz 1 TVA-L Pflege erhlt folgende Fassung:
"Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung
der fr die Beschftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit
der Magabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wchentlichen
Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr
27 Ausbildungstage betrgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag
Zusatzurlaub. Whrend des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt
( 8 Absatz 1) fortgezahlt."
2. Feuerwehrzulage ( 47 Nr. 2 TV-L)
Fr die Feuerwehrzulage nach 47 Nr. 2 Absatz 2 gelten die fr die Beamten
des jeweiligen Landes jeweils magebenden Betrge.
3. Zusatzurlaub
Es wird im TV-L folgender 50 vereinbart:
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" 50
Sonderregelungen fr Beschftigte in Zentren
fr Psychiatrie Baden-Wrttemberg
Nr. 1 Zu 1 Absatz 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten fr Beschftigte in Zentren
fr Psychiatrie Baden-Wrttemberg.
Nr. 2 Zu 27 - Zusatzurlaub -
27 erhlt folgenden Absatz 3a:
"(3a) Beschftigte in Zentren fr Psychiatrie Baden-Wrttemberg, die berwie-
gend und nicht nur vorbergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch
kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzur-
laub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender An-
spruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt." "
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4. Befristete Arbeitsverhltnisse
Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gesprche ber die Befristungspraxis im
Lnderbereich fortsetzen.
5. Theater und Bhnen
Nach dem 30. April 2013 werden die Tarifvertragsparteien unverzglich
Verhandlungen ber den Geltungsbereich des TV-L fr die Beschftigten an
Theatern und Bhnen mit knstlerischen Ttigkeiten fhren. Die Gewerkschaften
werden hierzu die nderungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben, einbringen.
IV. Maregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnung,
Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis
einschlielich 9. Mrz 2013, 24:00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen
wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der
Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.
V. Inkrafttreten, Laufzeit
Inkrafttreten: 1. Januar 2013. Mindestlaufzeit der Regelungen unter
I. bis zum 31. Dezember 2014.
Potsdam, den 9. Mrz 2013