Im Online-Gehaltsrechner ist dieser Zuschlag nicht enthalten, da es sich lediglich
um nicht tabellenwirksame Einmalzahlungen handelt. Die Zulage kann jedoch unter
"weitere monatliche Zulagen" bei der Berechnung des November-Gehalts im Online-Rechner
eingetragen werden.
Grundlage: Besoldungsgesetz fr das Land Brandenburg
(Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
48b
Attraktivitts-Zuschlag fr die Jahre 2017 bis 2020
(1) Zur Steigerung der Attraktivitt der Ttigkeit in der ffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg wird fr die Jahre 2017 bis 2020 ein Sonderzuschlag gewhrt. Dieser ist mit den laufenden Bezgen fr den Monat November zu zahlen. Er ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
(2) Voraussetzung fr den Anspruch von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ist, dass die Berechtigten am 1. November in einem der in 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsverhltnisse stehen und Anspruch auf Besoldung haben.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten fr Versorgungsempfngerinnen und Versorgungsempfnger entsprechend. Voraussetzung fr den Anspruch von Versorgungsempfngerinnen und Versorgungsempfngern ist, dass ihnen fr den ganzen Monat November laufende Versorgungsbezge zustehen. Versorgungsbezge im Sinne des Satzes 2 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.
(4) Der Sonderzuschlag betrgt fr Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter 800 Euro im Jahr 2017, 600 Euro im Jahr 2018, 400 Euro im Jahr 2019 und 200 Euro im Jahr 2020. Fr Versorgungsempfngerinnen und Versorgungsempfnger betrgt der Sonderzuschlag 50 Prozent der in Satz 1 genannten Betrge; fr Bezieherinnen und Bezieher von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrgen finden die magebenden Anteilsstze vom Ruhegehalt Anwendung. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten einen Sonderzuschlag in Hhe von 200 Euro im Jahr 2017, 150 Euro im Jahr 2018, 125 Euro im Jahr 2019 und 100 Euro im Jahr 2020. 6 Absatz 1 ist nicht zu bercksichtigen.
(5) Haben Berechtigte nicht whrend des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Ttigkeit im Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 28) Dienst- oder Anwrterbezge oder aus einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis Versorgungsbezge (Absatz 3 Satz 3) erhalten, so vermindert sich der Sonderzuschlag fr die Zeiten, fr die keine Bezge zugestanden haben. Die Minderung betrgt fr jeden vollen Kalendermonat ein Zwlftel. Die Minderung unterbleibt fr die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehrdienst oder Dienst in einem vergleichbaren Dienstverhltnis im Sinne von 16 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geleistet wird, wenn Berechtigte vor dem 1. November entlassen worden sind und unverzglich in den ffentlichen Dienst zurckkehren. Fr die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung des Sonderzuschlags bis zur Vollendung des zwlften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezge aus einem Rechtsverhltnis nach Satz 1 bestanden hat.