1 zusätzlicher Urlaubstag für Ärzte, die mehr als 29 Bereitschaftsdienste pro Kalenderhalbjahr geleistet haben (ab 01.01.2023)
Rufbereitschaft (ab 01.07.2022)
Pro Kalendermonat sind nicht mehr als 13 Rufbereitschaftsdienste (max. 24 Stunden) und weitere Dienste nur bei der
Gefährdung der Patientensicherheit zu leisten. Ab dem 14. Rufbereitschaftsdienst je Kalendermonat erhält der Arzt
zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent, nach jedem weiteren dritten Rufbereitschaftsdienst
erhöht sich der Zuschlag um jeweils weitere 10 Prozentpunkte.
Für die tatsächliche Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 0 und 6 Uhr erhält der Arzt zusätzlich zum Entgelt für
Überstunden sowie für etwaige Zeitzuschläge erfasste Zeiten einen weiteren neuen Zuschlag. Auf Wunsch
des Arztes kann dieser Zuschlag in Freizeit ausgeglichen werden.
Bereitschaftsdienste (ab 01.01.2023)
Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten hat der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten.
Die wichtige Möglichkeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Arbeitsleistungen am Wochenende bei Gefährdung der Patientensicherheit anordnen zu können, bleibt erhalten.
sonstiges
"im Grundsatz" soll nur an 2 Wochenenden pro Monat Arbeitsleistung erbracht werden (ab 01.01.2023)