Absenkung des Besoldungsniveaus zur Bildung einer Versorgungsrücklage
Zur Bildung einer Versorgungsrücklage soll das Besoldungs- und
Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich
0,2% abgesenkt werden. Dazu wird im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2017
die Anpassung der Besoldung jeweils um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte
vermindert. Ab dem 01.01.2003 wurden die folgenden 8 Besoldungsanpassungen
davon ausgenommen.
Die Absenkung ist in §14a Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) geregelt. Dies entspricht im
wesentlichen den Regelungen zur
Bildung einer Versorgungsrücklage der Bundesbeamten.
der Gesetzestext im Wortlaut (aus ÜBesGNRW)
§ 14a
Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des
Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei
den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs-
und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom
Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der
Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber
der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt.
Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben
verwendet werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen
Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen
beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach
Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
zugeführt.
(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei
können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen
getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds
oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen
geltenden angepasst werden.
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter
Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation
in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten
Zeitraums zu prüfen.