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Absenkung des Besoldungsniveaus zur Bildung einer Versorgungsrcklage

Zur Bildung einer Versorgungsrcklage soll das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmigen Schritten von durchschnittlich 0,2% abgesenkt werden. Dazu wird im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2017 die Anpassung der Besoldung jeweils um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte vermindert. Ab dem 01.01.2003 wurden die folgenden 8 Besoldungsanpassungen davon ausgenommen.

Die Absenkung ist in 14a bergeleitetes Besoldungsgesetz fr das Land Nordrhein-Westfalen (BesG NRW) geregelt. Dies entspricht im wesentlichen den Regelungen zur Bildung einer Versorgungsrcklage der Bundesbeamten.

der Gesetzestext im Wortlaut (aus BesGNRW)

 14a
Versorgungsrcklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Vernderungen und des
Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfnger sicherzustellen, werden beim Bund und bei
den Lndern Versorgungsrcklagen als Sondervermgen aus der Verminderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs-
und Versorgungsniveau in gleichmigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom
Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der
Besoldung nach  14 gem Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenber
der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermgen zugefhrt.
Die Mittel der Sondervermgen drfen nur zur Finanzierung knftiger Versorgungsausgaben
verwendet werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen
Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen
beruhenden weiteren Zufhrungen an die Versorgungsrcklagen bleiben unberhrt.

(3) Den Versorgungsrcklagen beim Bund und bei den Lndern werden im Zeitraum nach
Absatz 2 Satz 1 zustzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben
durch das Versorgungsnderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
zugefhrt.

(4) Das Nhere regeln der Bund und die Lnder jeweils fr ihren Bereich durch Gesetz. Dabei
knnen insbesondere Bestimmungen ber Verwaltung und Anlage der Sondervermgen
getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrcklage, ein Versorgungsfonds
oder eine hnliche Einrichtung besteht, knnen die Bestimmungen den fr diese Einrichtungen
geltenden angepasst werden.

(5) Die Wirkungen der Versorgungsrcklagen beim Bund und bei den Lndern sind unter
Bercksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation
in den ffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhltnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten
Zeitraums zu prfen.