DNeuG - berleitung
Leistungsstufen
Nach der bisherigen Regelung gewhrte Leistungsstufen bleiben bei der
berleitung zuerst einmal unbercksichtigt und die neue Stufe wird
festgestellt, als ob keine Leistungsstufe gewhrt worden wre.
Anschlieend wird die Berechnung ein zweites Mal durchgefhrt,
nun aber mit Bercksichtigung der Leisstungsstufe. Die Differenz
aus beiden Gehaltssummen wird so lange ausbezahlt, wie die
Leistungsstufe im bisherigen System gewhrt worden wre.
( 2 Abs. 7 BesG)