DNeuG - Überleitung
Leistungsstufen
Nach der bisherigen Regelung gewährte Leistungsstufen bleiben bei der
Überleitung zuerst einmal unberücksichtigt und die neue Stufe wird
festgestellt, als ob keine Leistungsstufe gewährt worden wäre.
Anschließend wird die Berechnung ein zweites Mal durchgeführt,
nun aber mit Berücksichtigung der Leisstungsstufe. Die Differenz
aus beiden Gehaltssummen wird so lange ausbezahlt, wie die
Leistungsstufe im bisherigen System gewährt worden wäre.
(§ 2 Abs. 7 BesÜG)