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DNeuG - Überleitung

Leistungsstufen

Nach der bisherigen Regelung gewährte Leistungsstufen bleiben bei der Überleitung zuerst einmal unberücksichtigt und die neue Stufe wird festgestellt, als ob keine Leistungsstufe gewährt worden wäre. Anschließend wird die Berechnung ein zweites Mal durchgeführt, nun aber mit Berücksichtigung der Leisstungsstufe. Die Differenz aus beiden Gehaltssummen wird so lange ausbezahlt, wie die Leistungsstufe im bisherigen System gewährt worden wäre.

(§ 2 Abs. 7 BesÜG)

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