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DNeuG - Überleitung

Sonderfälle des Stufenaufstiegs

Zur Vermeidung von zu großen finanziellen Nachteilen nach der Überleitung wurden für einige (aber nicht für alle) Besoldungsgruppen Sonderregelungen eingeführt.

Sonderfall 1 - A7 bis A12 - Stufe 5

Erfolgt bei der Überleitung eines Beamten der Besoldungsgruppe A7, A8, A9, A10, A11 oder A12 eine Zuordnung zur Stufe 5, wird diese ersteinmal regulär angewendet. Ab dem Zeitpunkt, an dem nach dem alten Besoldungssystem ein Stufenaufstieg erfolgen würde, erhält der Beamte nun aber das (höhere) Gehalt der Überleitungsstufe zur Stufe 6 (im Gehaltsrechner: Ü6).
Formal handelt es sich hierbei um eine Zulage des Differenzbetrags der Stufe Ü6 zur Stufe 5, wobei der Beamte in Stufe 5 verbleibt. Beim nächsten regulären Stufenaufstieg nach dem neuen System erlischt dieser Vorteil.
(§ 3, Absatz 1 Satz 2 BesÜG)

Beispiel

A12, bisherige Stufe 8, geboren im Februar 1971
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.02.2009   38      Stufe 8          -                42934.01                -
01.07.2009   38      Stufe 8     ->   Stufe 5          42934.01    42996.00    +  61.99
01.02.2012   41     (Stufe 9)         Stufe 5 + Zul.   44074.71    44076.00    +   1.29
01.07.2013   42     (Stufe 9)         Stufe 6                      44484.00    + 409.29
01.02.2016   45     (Stufe 10)        Stufe 6          45215.66                - 731.66
01.07.2017   46     (Stufe 10)        Stufe 7                      45984.00    + 768.34

Sonderfall 2 - A2 bis A6 (Günstigkeitsprüfung)

Bei Stufenaufstiegen in den Besoldungsgruppen A2 bis A5 (alle Stufen) oder bei Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A6 wird stets geprüft, ob nach altem System ein Stufenaufstieg früher erfolgt wäre. Ist dies der Fall, wird der Stufenaufstieg nach neuem System auf diesen Termin vorgezogen.
(§ 3, Absatz 1 Satz 3 BesÜG)

Beispiel

A5 mittlerer Dienst, bisherige Stufe 6, geboren im Oktober 1975
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.10.2007   32      Stufe 6          -                24694.99                -
01.07.2009   33      Stufe 6     ->   Stufe 6          24694.99    24717.48    +  22.49
01.10.2010   35     (Stufe 7)         Stufe 7          25273.56    25293.48    +  19.92
01.10.2013   38     (Stufe 8)         Stufe 7          25852.32                - 558.84
01.10.2014   39     (Stufe 8)         Stufe 8                      25857.48    +   5.16

Sonderfall 3 - A15 und A16

Erfolgt in den Besoldungsgruppen A15 und A16 bei der Überleitung eine Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, wird beim darauf folgenden Stufenaufstieg nicht die zugehörige reguläre Stufe erreicht, sondern übersprungen und die nächst höhere Stufe festgesetzt.
(§ 3 Absatz 2 Satz 3 BesÜG)

Beispiel

A15, bisherige Stufe 10, geboren im Oktober 1962
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.10.2007   45      Stufe 10         -                60501.60                -
01.07.2009   46      Stufe 10    ->   Stufe Ü6         60501.60    60504.00    +   2.40
01.10.2011   49     (Stufe 11)        Stufe 7          62609.40    62940.00    + 330.60
01.10.2015   53     (Stufe 12)        Stufe 8          64717.44    64728.00    +  10.56

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