DNeuG - Überleitung
Sonderfälle des Stufenaufstiegs
Zur Vermeidung von zu großen finanziellen Nachteilen nach der Überleitung
wurden für einige (aber nicht für alle) Besoldungsgruppen Sonderregelungen
eingeführt.
Sonderfall 1 - A7 bis A12 - Stufe 5
Erfolgt bei der Überleitung eines Beamten der Besoldungsgruppe A7, A8, A9, A10,
A11 oder A12 eine Zuordnung zur Stufe 5, wird diese ersteinmal regulär angewendet.
Ab dem Zeitpunkt, an dem nach dem alten Besoldungssystem ein Stufenaufstieg
erfolgen würde, erhält der Beamte nun aber das (höhere) Gehalt der Überleitungsstufe
zur Stufe 6 (im Gehaltsrechner: Ü6).
Formal handelt es sich hierbei um eine Zulage des Differenzbetrags der Stufe Ü6
zur Stufe 5, wobei der Beamte in Stufe 5 verbleibt. Beim nächsten regulären
Stufenaufstieg nach dem neuen System erlischt dieser Vorteil.
(§ 3, Absatz 1 Satz 2 BesÜG)
Beispiel
A12, bisherige Stufe 8, geboren im Februar 1971
fiktives Jahresgehalt mit
Werten der Tabelle von 2009
Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz
01.02.2009 38 Stufe 8 - 42934.01 -
01.07.2009 38 Stufe 8 -> Stufe 5 42934.01 42996.00 + 61.99
01.02.2012 41 (Stufe 9) Stufe 5 + Zul. 44074.71 44076.00 + 1.29
01.07.2013 42 (Stufe 9) Stufe 6 44484.00 + 409.29
01.02.2016 45 (Stufe 10) Stufe 6 45215.66 - 731.66
01.07.2017 46 (Stufe 10) Stufe 7 45984.00 + 768.34
Sonderfall 2 - A2 bis A6 (Günstigkeitsprüfung)
Bei Stufenaufstiegen in den Besoldungsgruppen A2 bis A5 (alle Stufen) oder
bei Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A6 wird stets geprüft, ob
nach altem System ein Stufenaufstieg früher erfolgt wäre. Ist dies der
Fall, wird der Stufenaufstieg nach neuem System auf diesen Termin vorgezogen.
(§ 3, Absatz 1 Satz 3 BesÜG)
Beispiel
A5 mittlerer Dienst, bisherige Stufe 6, geboren im Oktober 1975
fiktives Jahresgehalt mit
Werten der Tabelle von 2009
Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz
01.10.2007 32 Stufe 6 - 24694.99 -
01.07.2009 33 Stufe 6 -> Stufe 6 24694.99 24717.48 + 22.49
01.10.2010 35 (Stufe 7) Stufe 7 25273.56 25293.48 + 19.92
01.10.2013 38 (Stufe 8) Stufe 7 25852.32 - 558.84
01.10.2014 39 (Stufe 8) Stufe 8 25857.48 + 5.16
Sonderfall 3 - A15 und A16
Erfolgt in den Besoldungsgruppen A15 und A16 bei der Überleitung eine Zuordnung
zu einer Überleitungsstufe, wird beim darauf folgenden Stufenaufstieg nicht
die zugehörige reguläre Stufe erreicht, sondern übersprungen und die nächst
höhere Stufe festgesetzt.
(§ 3 Absatz 2 Satz 3 BesÜG)
Beispiel
A15, bisherige Stufe 10, geboren im Oktober 1962
fiktives Jahresgehalt mit
Werten der Tabelle von 2009
Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz
01.10.2007 45 Stufe 10 - 60501.60 -
01.07.2009 46 Stufe 10 -> Stufe Ü6 60501.60 60504.00 + 2.40
01.10.2011 49 (Stufe 11) Stufe 7 62609.40 62940.00 + 330.60
01.10.2015 53 (Stufe 12) Stufe 8 64717.44 64728.00 + 10.56