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DNeuG - berleitung

Aufstieg in den Stufen

Fr den ersten Aufstieg von einer zur nchsten Stufe nach der berleitung sind zwei Flle zu unterscheiden:

Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer regulren Stufe (1-8)

Im Falle einer Zuordnung nach der berleitung zu einer Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 beginnt in diesem Moment die Erfahrungszeit zu laufen. Diese betrgt in der Stufe 1 zwei Jahre, in den Stufen 2, 3 und 4 drei Jahre, in den restlichen Stufen 4 Jahre.

Eine berleitungsstufe wird damit weder am Anfang noch zuknftig durchlaufen. Ebenso wenig ist nach der berleitung hier ein Rckgriff auf das alte System notwendig.

Beispiel

A7, bisherige Stufe 10, geboren im Januar 1964
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.01.2007   45      Stufe 10         -                29334.84                -
01.07.2009   45      Stufe 10    ->   Stufe 8          29334.84    29352.00    +  17.16

Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer berleitungsstufe (z)

Im Falle einer Zuordnung zu einer berleitungsstufe, auch Zwischenstufe genannt und im Gehaltsrechner mit 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bezeichnet, wird fr die Ermittlung des Zeitpunkts fr den Stufenaufstieg das alte System herangezogen. Zu genau dem Zeitpunkt, bei dem im alten System ein Stufenaufstieg erfolgt wre, erfolgt hier nach dem neuen System der Aufstieg in die erste regulre Stufe nach der berleitungsstufe.

Ab jetzt werden keine berleitungsstufen mehr durchlaufen und es erfolgt auch kein weiterer Rckgriff auf das alte System.

Damit ist die vollstndige Umstellung ins neue System nach sptestens 4 Jahren, also zum 1. Juli 2013, abgeschlossen.

Beispiel

A13, bisherige Stufe 7, geboren im Mrz 1973
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.03.2008   35      Stufe 7          -                46530.04                -
01.07.2009   36      Stufe 7     ->   Stufe 4         46530.04    46536.00    +   5.96
01.03.2011   38      Stufe 8          Stufe 4          47762.13    47100.00    - 662.13
01.03.2014   41     (Stufe 9)         Stufe 5          48994.22    48504.00    - 490.22
01.03.2018   45     (Stufe 10)        Stufe 6          50226.31    49920.00    - 306.31
01.03.2022   49     (Stufe 11)        Stufe 7          51458.40    51324.00    - 134.40
01.03.2026   53     (Stufe 12)        Stufe 8          52690.49    52704.00    +  13.51

weitere Stufenaufstiege

Sobald der erste Stufenaufstieg erfolgt ist, wird das alte System in keinem der beiden Flle mehr angewendet. Auch das tatschliche Alter des Beamten spielt keine Rolle mehr.

Es gelten die folgenden "Erfahrungszeiten" (jeweils in Jahren):

Stufe:       1   2   3   4   5   6   7   8

A 6 - A 16     2   3   3   3   4   4   4     mittlerer, gehobener und hherer Dienst
A 2 - A 6      2   3   3   3   3   3   3     einfacher Dienst
R 1, R 2       2   3   3   3   4   4   4     Richter

Fr Soldaten gelten abweichende Regelungen und es existieren auch zahlreiche Sonderflle fr Beamte, die auf der folgenden Seite vorgestellt werden.

Aufstiegshemmnis bei nicht anforderungsgerechten Leistungen

Bei nicht anforderungsgerechten Leistungen des Beamten ist - ber die festgelegten Erfahrungszeiten hinaus - ein Verbleiben in der jeweiligen Stufe vorgesehen.

Ergibt eine sptere Leistungsfeststellung, da nun wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden, kann der bisher unterbliebene Aufstieg nachgeholt werden. Dies aber nicht rckwirkend, sondern erst zum jetzigen Zeitpunkt. Dadurch verzgern sich auch alle weiteren Aufstiege entsprechend. (27, Abs. 6, Satz 1 BBesG)

Ergibt die Leistungsfeststellung eine erhebliche Leistungssteigerung, ist als zustzlicher Leistungsanreiz sogar ein Aufholen der verzgerten Aufstiege mglich, so da sich aus der Phase der Minderleistung fr den Beamten keine dauerhaft schdlichen Auswirkungen ergeben. (27, Abs. 6, Satz 2 BBesG)

Dauerhaft herausragende Leistungen

Bei dauerhaft herausragenden Leistungen besteht die Mglichkeit, dem Beamten bis zum Erreichen der nchsten Stufe des Grundgehalts eben diese Differenz monatlich vorab gewhrt werden (Leistungsstufe). Dies entspricht aber nicht einem vorzeitigen Aufstieg in die nchste Stufe und die Wirkung geht zum Zeitpunkt des regulren Aufstiegs verloren.

Eine Leistungsstufe kann nur bei dauerhaft herausragender Leistung gewhrt werden und dies auch nur sofern nicht ohnehin schon die hchste Stufe erreicht ist, nur bei Beamten auf Lebenszeit und bei Mitarbeitern, die whrend der vergangenen 12 Monate keine Befrderung erhalten haben.
Maximal 15% der Mitarbeiter knnen eine Leistungsstufe erhalten.

(27, Abs. 7 BBesG; Leistungsstufenverordnung - LStuV)

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