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DNeuG - Überleitung

Aufstieg in den Stufen

Für den ersten Aufstieg von einer zur nächsten Stufe nach der Überleitung sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer regulären Stufe (1-8)

Im Falle einer Zuordnung nach der Überleitung zu einer Stufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 beginnt in diesem Moment die Erfahrungszeit zu laufen. Diese beträgt in der Stufe 1 zwei Jahre, in den Stufen 2, 3 und 4 drei Jahre, in den restlichen Stufen 4 Jahre.

Eine Überleitungsstufe wird damit weder am Anfang noch zukünftig durchlaufen. Ebenso wenig ist nach der Überleitung hier ein Rückgriff auf das alte System notwendig.

Beispiel

A7, bisherige Stufe 10, geboren im Januar 1964
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.01.2007   45      Stufe 10         -                29334.84                -
01.07.2009   45      Stufe 10    ->   Stufe 8          29334.84    29352.00    +  17.16

Erster Stufenaufstieg nach Zuordnung zu einer Überleitungsstufe (z)

Im Falle einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, auch Zwischenstufe genannt und im Gehaltsrechner mit Ü2, Ü3, Ü4, Ü5, Ü6, Ü7 und Ü8 bezeichnet, wird für die Ermittlung des Zeitpunkts für den Stufenaufstieg das alte System herangezogen. Zu genau dem Zeitpunkt, bei dem im alten System ein Stufenaufstieg erfolgt wäre, erfolgt hier nach dem neuen System der Aufstieg in die erste reguläre Stufe nach der Überleitungsstufe.

Ab jetzt werden keine Überleitungsstufen mehr durchlaufen und es erfolgt auch kein weiterer Rückgriff auf das alte System.

Damit ist die vollständige Umstellung ins neue System nach spätestens 4 Jahren, also zum 1. Juli 2013, abgeschlossen.

Beispiel

A13, bisherige Stufe 7, geboren im März 1973
                                                       fiktives Jahresgehalt mit
                                                       Werten der Tabelle von 2009
Datum       Alter    altes System     neues System     alt         neu         Differenz
01.03.2008   35      Stufe 7          -                46530.04                -
01.07.2009   36      Stufe 7     ->   Stufe Ü4         46530.04    46536.00    +   5.96
01.03.2011   38      Stufe 8          Stufe 4          47762.13    47100.00    - 662.13
01.03.2014   41     (Stufe 9)         Stufe 5          48994.22    48504.00    - 490.22
01.03.2018   45     (Stufe 10)        Stufe 6          50226.31    49920.00    - 306.31
01.03.2022   49     (Stufe 11)        Stufe 7          51458.40    51324.00    - 134.40
01.03.2026   53     (Stufe 12)        Stufe 8          52690.49    52704.00    +  13.51

weitere Stufenaufstiege

Sobald der erste Stufenaufstieg erfolgt ist, wird das alte System in keinem der beiden Fälle mehr angewendet. Auch das tatsächliche Alter des Beamten spielt keine Rolle mehr.

Es gelten die folgenden "Erfahrungszeiten" (jeweils in Jahren):

Stufe:       1   2   3   4   5   6   7   8

A 6 - A 16     2   3   3   3   4   4   4     mittlerer, gehobener und höherer Dienst
A 2 - A 6      2   3   3   3   3   3   3     einfacher Dienst
R 1, R 2       2   3   3   3   4   4   4     Richter

Für Soldaten gelten abweichende Regelungen und es existieren auch zahlreiche Sonderfälle für Beamte, die auf der folgenden Seite vorgestellt werden.

Aufstiegshemmnis bei nicht anforderungsgerechten Leistungen

Bei nicht anforderungsgerechten Leistungen des Beamten ist - über die festgelegten Erfahrungszeiten hinaus - ein Verbleiben in der jeweiligen Stufe vorgesehen.

Ergibt eine spätere Leistungsfeststellung, daß nun wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden, kann der bisher unterbliebene Aufstieg nachgeholt werden. Dies aber nicht rückwirkend, sondern erst zum jetzigen Zeitpunkt. Dadurch verzögern sich auch alle weiteren Aufstiege entsprechend. (§27, Abs. 6, Satz 1 BBesG)

Ergibt die Leistungsfeststellung eine erhebliche Leistungssteigerung, ist als zusätzlicher Leistungsanreiz sogar ein Aufholen der verzögerten Aufstiege möglich, so daß sich aus der Phase der Minderleistung für den Beamten keine dauerhaft schädlichen Auswirkungen ergeben. (§27, Abs. 6, Satz 2 BBesG)

Dauerhaft herausragende Leistungen

Bei dauerhaft herausragenden Leistungen besteht die Möglichkeit, dem Beamten bis zum Erreichen der nächsten Stufe des Grundgehalts eben diese Differenz monatlich vorab gewährt werden (Leistungsstufe). Dies entspricht aber nicht einem vorzeitigen Aufstieg in die nächste Stufe und die Wirkung geht zum Zeitpunkt des regulären Aufstiegs verloren.

Eine Leistungsstufe kann nur bei dauerhaft herausragender Leistung gewährt werden und dies auch nur sofern nicht ohnehin schon die höchste Stufe erreicht ist, nur bei Beamten auf Lebenszeit und bei Mitarbeitern, die während der vergangenen 12 Monate keine Beförderung erhalten haben.
Maximal 15% der Mitarbeiter können eine Leistungsstufe erhalten.

(§27, Abs. 7 BBesG; Leistungsstufenverordnung - LStuV)

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