Eine Überleitungsstufe wird damit weder am Anfang noch zukünftig durchlaufen. Ebenso wenig ist nach der Überleitung hier ein Rückgriff auf das alte System notwendig.
Beispiel
A7, bisherige Stufe 10, geboren im Januar 1964 fiktives Jahresgehalt mit Werten der Tabelle von 2009 Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz 01.01.2007 45 Stufe 10 - 29334.84 - 01.07.2009 45 Stufe 10 -> Stufe 8 29334.84 29352.00 + 17.16
Ab jetzt werden keine Überleitungsstufen mehr durchlaufen und es erfolgt auch kein weiterer Rückgriff auf das alte System.
Damit ist die vollständige Umstellung ins neue System nach spätestens 4 Jahren, also zum 1. Juli 2013, abgeschlossen.
Beispiel
A13, bisherige Stufe 7, geboren im März 1973 fiktives Jahresgehalt mit Werten der Tabelle von 2009 Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz 01.03.2008 35 Stufe 7 - 46530.04 - 01.07.2009 36 Stufe 7 -> Stufe Ü4 46530.04 46536.00 + 5.96 01.03.2011 38 Stufe 8 Stufe 4 47762.13 47100.00 - 662.13 01.03.2014 41 (Stufe 9) Stufe 5 48994.22 48504.00 - 490.22 01.03.2018 45 (Stufe 10) Stufe 6 50226.31 49920.00 - 306.31 01.03.2022 49 (Stufe 11) Stufe 7 51458.40 51324.00 - 134.40 01.03.2026 53 (Stufe 12) Stufe 8 52690.49 52704.00 + 13.51
Es gelten die folgenden "Erfahrungszeiten" (jeweils in Jahren):
Stufe: 1 2 3 4 5 6 7 8 A 6 - A 16 2 3 3 3 4 4 4 mittlerer, gehobener und höherer Dienst A 2 - A 6 2 3 3 3 3 3 3 einfacher Dienst R 1, R 2 2 3 3 3 4 4 4 Richter
Für Soldaten gelten abweichende Regelungen und es existieren auch zahlreiche Sonderfälle für Beamte, die auf der folgenden Seite vorgestellt werden.
Ergibt eine spätere Leistungsfeststellung, daß nun wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden, kann der bisher unterbliebene Aufstieg nachgeholt werden. Dies aber nicht rückwirkend, sondern erst zum jetzigen Zeitpunkt. Dadurch verzögern sich auch alle weiteren Aufstiege entsprechend. (§27, Abs. 6, Satz 1 BBesG)
Ergibt die Leistungsfeststellung eine erhebliche Leistungssteigerung, ist als zusätzlicher Leistungsanreiz sogar ein Aufholen der verzögerten Aufstiege möglich, so daß sich aus der Phase der Minderleistung für den Beamten keine dauerhaft schädlichen Auswirkungen ergeben. (§27, Abs. 6, Satz 2 BBesG)
Eine Leistungsstufe kann nur bei dauerhaft herausragender Leistung
gewährt werden und dies auch nur sofern nicht ohnehin schon
die höchste Stufe erreicht ist, nur bei Beamten auf Lebenszeit
und bei Mitarbeitern, die während der vergangenen 12 Monate
keine Beförderung erhalten haben.
Maximal 15% der Mitarbeiter können eine Leistungsstufe erhalten.
(§27, Abs. 7 BBesG; Leistungsstufenverordnung - LStuV)
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