Eine berleitungsstufe wird damit weder am Anfang noch zuknftig durchlaufen. Ebenso wenig ist nach der berleitung hier ein Rckgriff auf das alte System notwendig.
Beispiel
A7, bisherige Stufe 10, geboren im Januar 1964
fiktives Jahresgehalt mit
Werten der Tabelle von 2009
Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz
01.01.2007 45 Stufe 10 - 29334.84 -
01.07.2009 45 Stufe 10 -> Stufe 8 29334.84 29352.00 + 17.16
Ab jetzt werden keine berleitungsstufen mehr durchlaufen und es erfolgt auch kein weiterer Rckgriff auf das alte System.
Damit ist die vollstndige Umstellung ins neue System nach sptestens 4 Jahren, also zum 1. Juli 2013, abgeschlossen.
Beispiel
A13, bisherige Stufe 7, geboren im Mrz 1973
fiktives Jahresgehalt mit
Werten der Tabelle von 2009
Datum Alter altes System neues System alt neu Differenz
01.03.2008 35 Stufe 7 - 46530.04 -
01.07.2009 36 Stufe 7 -> Stufe 4 46530.04 46536.00 + 5.96
01.03.2011 38 Stufe 8 Stufe 4 47762.13 47100.00 - 662.13
01.03.2014 41 (Stufe 9) Stufe 5 48994.22 48504.00 - 490.22
01.03.2018 45 (Stufe 10) Stufe 6 50226.31 49920.00 - 306.31
01.03.2022 49 (Stufe 11) Stufe 7 51458.40 51324.00 - 134.40
01.03.2026 53 (Stufe 12) Stufe 8 52690.49 52704.00 + 13.51
Es gelten die folgenden "Erfahrungszeiten" (jeweils in Jahren):
Stufe: 1 2 3 4 5 6 7 8 A 6 - A 16 2 3 3 3 4 4 4 mittlerer, gehobener und hherer Dienst A 2 - A 6 2 3 3 3 3 3 3 einfacher Dienst R 1, R 2 2 3 3 3 4 4 4 Richter
Fr Soldaten gelten abweichende Regelungen und es existieren auch zahlreiche Sonderflle fr Beamte, die auf der folgenden Seite vorgestellt werden.
Ergibt eine sptere Leistungsfeststellung, da nun wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden, kann der bisher unterbliebene Aufstieg nachgeholt werden. Dies aber nicht rckwirkend, sondern erst zum jetzigen Zeitpunkt. Dadurch verzgern sich auch alle weiteren Aufstiege entsprechend. (27, Abs. 6, Satz 1 BBesG)
Ergibt die Leistungsfeststellung eine erhebliche Leistungssteigerung, ist als zustzlicher Leistungsanreiz sogar ein Aufholen der verzgerten Aufstiege mglich, so da sich aus der Phase der Minderleistung fr den Beamten keine dauerhaft schdlichen Auswirkungen ergeben. (27, Abs. 6, Satz 2 BBesG)
Eine Leistungsstufe kann nur bei dauerhaft herausragender Leistung
gewhrt werden und dies auch nur sofern nicht ohnehin schon
die hchste Stufe erreicht ist, nur bei Beamten auf Lebenszeit
und bei Mitarbeitern, die whrend der vergangenen 12 Monate
keine Befrderung erhalten haben.
Maximal 15% der Mitarbeiter knnen eine Leistungsstufe erhalten.
(27, Abs. 7 BBesG; Leistungsstufenverordnung - LStuV)
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