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Beamte Schleswig-Holstein

Archiv 2014

Korrekturbeträge A 14 und Besoldungsabstand zu A 13

Durch die unterschiedlichen Besoldungsanpassungen der Besoldungsgruppen bis A 13 (+2,65%, +2,75%) und ab A 14 (+1,3% und +1,3%) würde sich der Abstand des Grundgehalts der Eingangsstufe zwischen A 13 und A 14 im Jahr 2013 auf 58,95 € und im Jahr 2014 auf 7,94 € verringern (2012 betrug der Abstand hier noch 97,77 €).

Hier eine Übersicht des Besoldungsabstands A 13 zu A 14 im Jahr 2014 ohne Korrekturbeträge:

456789101112
A 143677.17208.86
+5.68%
+2.80%
3886.03208.86
+5.37%
+1.76%
4094.89208.86
+5.10%
+1.67%
4303.75139.24
+3.24%
+1.07%
4442.99139.25
+3.13%
+1.03%
4582.24139.24
+3.04%
+0.75%
4721.48139.25
+2.95%
+0.73%
4860.73139.26
+2.87%
+0.71%
4999.99
7.94
+0.22%
51.57
+1.34%
95.21
+2.38%
138.85
+3.33%
167.93
+3.93%
197.04
+4.49%
226.14
+5.03%
255.20
+5.54%
284.31
+6.03%
A 133669.23165.23
+4.50%
+2.23%
3834.46165.22
+4.31%
+1.42%
3999.68165.22
+4.13%
+1.36%
4164.90110.16
+2.64%
+0.87%
4275.06110.14
+2.58%
+0.85%
4385.20110.14
+2.51%
+0.62%
4495.34110.19
+2.45%
+0.61%
4605.53110.15
+2.39%
+0.59%
4715.68

Zur Abmilderung dieser Verwerfung in der Besoldungstabelle führt die Landesregierung bei der Besoldungsanpassung zum 01.10.2014 einen einmaligen Korrekturbetrag in Höhe von 50 bzw. 25 € in den Stufen 4 und 5 der Besoldungsgruppe A 14 ein.

456789101112
A 143727.17183.86
+4.93%
+2.44%
3911.03183.86
+4.70%
+1.54%
4094.89208.86
+5.10%
+1.67%
4303.75139.24
+3.24%
+1.07%
4442.99139.25
+3.13%
+1.03%
4582.24139.24
+3.04%
+0.75%
4721.48139.25
+2.95%
+0.73%
4860.73139.26
+2.87%
+0.71%
4999.99
57.94
+1.58%
76.57
+2.00%
95.21
+2.38%
138.85
+3.33%
167.93
+3.93%
197.04
+4.49%
226.14
+5.03%
255.20
+5.54%
284.31
+6.03%
A 133669.23165.23
+4.50%
+2.23%
3834.46165.22
+4.31%
+1.42%
3999.68165.22
+4.13%
+1.36%
4164.90110.16
+2.64%
+0.87%
4275.06110.14
+2.58%
+0.85%
4385.20110.14
+2.51%
+0.62%
4495.34110.19
+2.45%
+0.61%
4605.53110.15
+2.39%
+0.59%
4715.68

Weitere Korrekturbeträge werden in der Besoldungsgruppe C 2 tabellenwirksam. Diese haben allerdings in der Praxis keine Relevanz, da bereits seit Jahren keine Professoren mehr in der C-Besoldung ernannt werden (Nachfolger: W-Besoldung) und daher keine Professoren mehr mit C 2/Stufe 1 oder C 2/Stufe 2 besoldet werden.

2013C 2Stufe 1+35,35 €
2014A 14Stufe 4+50,00 €
A 14Stufe 5+25,00 €
C 2Stufe 1+45,27 €
C 2Stufe 2+47,21 €

Siehe auch die Analysen der Besoldungstabellen 2012, 2013 und 2014

Die Landesregierung nimmt im Entwurf des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 bis 2014 zum Besoldungsabstand wie folgt Stellung:

In diesem Zusammenhang wurde ergänzend in einer weiteren Stellungnahme die Frage der Betroffenheit des Gleichheitsgrundsatzes aufgeworfen. Dieses betrifft die Gesetzgebung im Sinne des Willkürverbotes im Hinblick auf das Erfordernis eines hinreichenden sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Behandlung. Eine unterschiedliche Behandlung könnte ggf. vorliegend aus den nach Besoldungsgruppen gestaffelten Einmalzahlungen und Anpassungsregelungen abgeleitet werden. Aufgrund der Dauerwirkung stellt sich die Frage insbesondere in Bezug auf die Schnittstelle bei A 13 und A 14, aber auch im Verhältnis von allen Besoldungsgruppen bis A 13 zu allen Besoldungsgruppen oberhalb A 13 (sowie der Besoldungsordnungen B, R, W und C kw). Ausgehend von der bisher gegebenen Besoldungsstruktur führen gleiche prozentuale Steigerungen zu einer unveränderten relativen Struktur der Besoldungsgruppen (gleiche prozentuale Abstände). Allerdings erhöhen sich dabei die Abstände gemessen in absoluten Euro-Beträgen, so dass insoweit bereits mit jeder prozentualen Anpassung eine Ungleichbehandlung verbunden ist. Diese ist jedoch aus Sicht der Landesregierung sachlich insbes. deshalb begründet, soweit damit dem Leistungsgrundsatz Rechnung getragen wird. Eine dauerhafte "Zementierung" insbesondere der relativen Abstände ist allerdings nicht Teil des Alimentationsgrundsatzes. Bereits in der Vergangenheit sind zur Vermeidung einer zu starken betragsmäßigen Auseinanderentwicklung eher geringfügige nivellierende Elemente, wie z.B. Sockelbeträge, geregelt worden. Dieses diente u.a. einer ausgewogenen Bezügestruktur innerhalb des öffentlichen Bereichs und der Sicherung einer hinreichenden Alimentation auch der nicht im Spitzenbereich liegenden Ämter. Vorliegend sieht die Landesregierung für die ehem. Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (bis A 11) ein Bedürfnis, eine der Tarifeinigung möglichst angenäherte Regelung zu treffen.

Besoldungsrechtlich ist die Frage der Wahrung des Abstandsgebotes von Bedeutung. Aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf die Allg. Zulage nach § 47 SHBesG, die einem großen Teil der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 13 zusteht, ergibt sich bereits jetzt an der Schnittstelle A 13 / A 14 ein relativ geringer Besoldungsabstand. In den Stellungnahmen wird kritisiert, dass der Abstand durch die unterschiedlichen Anpassungssätze (2,45% bzw. 2,65% für A 13 und jeweils 1,3% ab A 14) stark vermindert wird. Auch wenn dahingestellt sein mag, inwieweit Zulagengewährung und Grundgehälter bei der Frage des Abstandsgebotes von Gewicht sind, hat die Landesregierung bei der Anpassung zum 1.10.2014 (vgl. Art. 2) eine Tabellenkorrektur vorgenommen und die Tabellensätze für A 14 in der Stufe 4 gesondert um 50 € und in der Stufe 5 um 25 € erhöht.