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Beamte Schleswig-Holstein

Archiv 2014

Korrekturbetrge A 14 und Besoldungsabstand zu A 13

Durch die unterschiedlichen Besoldungsanpassungen der Besoldungsgruppen bis A 13 (+2,65%, +2,75%) und ab A 14 (+1,3% und +1,3%) wrde sich der Abstand des Grundgehalts der Eingangsstufe zwischen A 13 und A 14 im Jahr 2013 auf 58,95 € und im Jahr 2014 auf 7,94 € verringern (2012 betrug der Abstand hier noch 97,77 €).

Hier eine bersicht des Besoldungsabstands A 13 zu A 14 im Jahr 2014 ohne Korrekturbetrge:

456789101112
A 143677.17208.86
+5.68%
+2.80%
3886.03208.86
+5.37%
+1.76%
4094.89208.86
+5.10%
+1.67%
4303.75139.24
+3.24%
+1.07%
4442.99139.25
+3.13%
+1.03%
4582.24139.24
+3.04%
+0.75%
4721.48139.25
+2.95%
+0.73%
4860.73139.26
+2.87%
+0.71%
4999.99
7.94
+0.22%
51.57
+1.34%
95.21
+2.38%
138.85
+3.33%
167.93
+3.93%
197.04
+4.49%
226.14
+5.03%
255.20
+5.54%
284.31
+6.03%
A 133669.23165.23
+4.50%
+2.23%
3834.46165.22
+4.31%
+1.42%
3999.68165.22
+4.13%
+1.36%
4164.90110.16
+2.64%
+0.87%
4275.06110.14
+2.58%
+0.85%
4385.20110.14
+2.51%
+0.62%
4495.34110.19
+2.45%
+0.61%
4605.53110.15
+2.39%
+0.59%
4715.68

Zur Abmilderung dieser Verwerfung in der Besoldungstabelle fhrt die Landesregierung bei der Besoldungsanpassung zum 01.10.2014 einen einmaligen Korrekturbetrag in Hhe von 50 bzw. 25 € in den Stufen 4 und 5 der Besoldungsgruppe A 14 ein.

456789101112
A 143727.17183.86
+4.93%
+2.44%
3911.03183.86
+4.70%
+1.54%
4094.89208.86
+5.10%
+1.67%
4303.75139.24
+3.24%
+1.07%
4442.99139.25
+3.13%
+1.03%
4582.24139.24
+3.04%
+0.75%
4721.48139.25
+2.95%
+0.73%
4860.73139.26
+2.87%
+0.71%
4999.99
57.94
+1.58%
76.57
+2.00%
95.21
+2.38%
138.85
+3.33%
167.93
+3.93%
197.04
+4.49%
226.14
+5.03%
255.20
+5.54%
284.31
+6.03%
A 133669.23165.23
+4.50%
+2.23%
3834.46165.22
+4.31%
+1.42%
3999.68165.22
+4.13%
+1.36%
4164.90110.16
+2.64%
+0.87%
4275.06110.14
+2.58%
+0.85%
4385.20110.14
+2.51%
+0.62%
4495.34110.19
+2.45%
+0.61%
4605.53110.15
+2.39%
+0.59%
4715.68

Weitere Korrekturbetrge werden in der Besoldungsgruppe C 2 tabellenwirksam. Diese haben allerdings in der Praxis keine Relevanz, da bereits seit Jahren keine Professoren mehr in der C-Besoldung ernannt werden (Nachfolger: W-Besoldung) und daher keine Professoren mehr mit C 2/Stufe 1 oder C 2/Stufe 2 besoldet werden.

2013C 2Stufe 1+35,35 €
2014A 14Stufe 4+50,00 €
A 14Stufe 5+25,00 €
C 2Stufe 1+45,27 €
C 2Stufe 2+47,21 €

Siehe auch die Analysen der Besoldungstabellen 2012, 2013 und 2014

Die Landesregierung nimmt im Entwurf des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 bis 2014 zum Besoldungsabstand wie folgt Stellung:

In diesem Zusammenhang wurde ergnzend in einer weiteren Stellungnahme die Frage der Betroffenheit des Gleichheitsgrundsatzes aufgeworfen. Dieses betrifft die Gesetzgebung im Sinne des Willkrverbotes im Hinblick auf das Erfordernis eines hinreichenden sachlichen Grundes fr eine unterschiedliche Behandlung. Eine unterschiedliche Behandlung knnte ggf. vorliegend aus den nach Besoldungsgruppen gestaffelten Einmalzahlungen und Anpassungsregelungen abgeleitet werden. Aufgrund der Dauerwirkung stellt sich die Frage insbesondere in Bezug auf die Schnittstelle bei A 13 und A 14, aber auch im Verhltnis von allen Besoldungsgruppen bis A 13 zu allen Besoldungsgruppen oberhalb A 13 (sowie der Besoldungsordnungen B, R, W und C kw). Ausgehend von der bisher gegebenen Besoldungsstruktur fhren gleiche prozentuale Steigerungen zu einer unvernderten relativen Struktur der Besoldungsgruppen (gleiche prozentuale Abstnde). Allerdings erhhen sich dabei die Abstnde gemessen in absoluten Euro-Betrgen, so dass insoweit bereits mit jeder prozentualen Anpassung eine Ungleichbehandlung verbunden ist. Diese ist jedoch aus Sicht der Landesregierung sachlich insbes. deshalb begrndet, soweit damit dem Leistungsgrundsatz Rechnung getragen wird. Eine dauerhafte "Zementierung" insbesondere der relativen Abstnde ist allerdings nicht Teil des Alimentationsgrundsatzes. Bereits in der Vergangenheit sind zur Vermeidung einer zu starken betragsmigen Auseinanderentwicklung eher geringfgige nivellierende Elemente, wie z.B. Sockelbetrge, geregelt worden. Dieses diente u.a. einer ausgewogenen Bezgestruktur innerhalb des ffentlichen Bereichs und der Sicherung einer hinreichenden Alimentation auch der nicht im Spitzenbereich liegenden mter. Vorliegend sieht die Landesregierung fr die ehem. Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (bis A 11) ein Bedrfnis, eine der Tarifeinigung mglichst angenherte Regelung zu treffen.

Besoldungsrechtlich ist die Frage der Wahrung des Abstandsgebotes von Bedeutung. Aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf die Allg. Zulage nach 47 SHBesG, die einem groen Teil der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 13 zusteht, ergibt sich bereits jetzt an der Schnittstelle A 13 / A 14 ein relativ geringer Besoldungsabstand. In den Stellungnahmen wird kritisiert, dass der Abstand durch die unterschiedlichen Anpassungsstze (2,45% bzw. 2,65% fr A 13 und jeweils 1,3% ab A 14) stark vermindert wird. Auch wenn dahingestellt sein mag, inwieweit Zulagengewhrung und Grundgehlter bei der Frage des Abstandsgebotes von Gewicht sind, hat die Landesregierung bei der Anpassung zum 1.10.2014 (vgl. Art. 2) eine Tabellenkorrektur vorgenommen und die Tabellenstze fr A 14 in der Stufe 4 gesondert um 50 € und in der Stufe 5 um 25 € erhht.