Besoldungsanpassung: -6% ("Erste Gehaltskürzungsverordnung")
ausgenommen Kinderzuschläge
Grundlage: Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 522)
Dies war eine präsidiale Notverordnung basierend auf §48 der Weimarer Verfassung
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Bei den hier dargestellten Tabellen sind der Wohngeldzuschuß, die Kinderzuschläge und die Abzüge durch die Gehaltskürzungsverordnungen von 1930 und 1931 nicht enthalten! |
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