Besoldungsanpassung: -6% ("Erste Gehaltskürzungsverordnung")
ausgenommen Kinderzuschläge
Grundlage: Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 522)
Dies war eine präsidiale Notverordnung basierend auf §48 der Weimarer Verfassung
Bei den hier dargestellten Tabellen sind der Wohngeldzuschuß, die Kinderzuschläge und die Abzüge durch die Gehaltskürzungsverordnungen von 1930 und 1931 nicht enthalten! |