Archiv 2011a
Grundlage: Dienstrechtsreformgesetz (DRG) vom 09.11.2010
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
Eckpunkte des Dienstrechtsreformgesetzes 2011 Baden-Württemberg
- Abschaffung des einfachen Diensts mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie deren Überführung nach A 5
- Höhere Endgrundgehälter in A 5 und A 6
- Probezeit in allen Laufbahnen 3 Jahre
- die besonderen Kinderzuschläge A 2 bis A 5 entfallen
- Einführung eines Altersgelds, das eine Mitnahme von Versorgungsansprüchen
bei Ausscheiden aus dem Dienst vor Erreichen des Pensionsalters ermöglicht
- maximal 5 Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Zeit
können als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden
- Erhöhung der Altersgrenze (Pensionsalter) von 65 auf 67 Jahre
- Beibehaltung der 41-Stunden-Woche
- Berücksichtigung der Zeiten eines Hochschulstudiums bei der
Berechnung der Versorgungsansprüche mit maximal 855 Tagen statt bisher
mit 3 Jahren
- Leistungszulagen werden abgeschafft, Leistungsprämien eingeführt
- Aufhebung der Laufbahnverordnung (LVO), Überführung deren Regelungen ins Landesbeamtengesetz