(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auch Beschäftigte, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht, sofern das Arbeits- verhältnis spätestens am 1. Juli 2010 begonnen hat, es sei denn, die Be- schäftigten sind bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbesteht. Die Pauschalzahlung ist im September 2010 fällig.
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Juli 2010 in den Fällen des Absatzes 2.
(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD und - im Bereich der VKA - Beschäftigte, die unter die Anla- ge 4 TVÜ-VKA fallen, sowie Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungs- dienst) Anwendung gefunden hat.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ- VKA / TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäf- tigte, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 eine andere Tätigkeit übertragen ist, die zu einem neuen Eingruppierungsvor- gang im Sinne der Anlage 3 TVÜ-VKA / Anlage 4 TVÜ-Bund geführt hat. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäf- tigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Ge- brauch gemacht haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1
wie Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009
Quelle: Tarifeinigung TVöD 2010 im Wortlaut