(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auch Beschftigte, die die Voraussetzungen eines Ttigkeitsmerkmals erfllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von lngstens einem Jahr vorsieht, sofern das Arbeits- verhltnis sptestens am 1. Juli 2010 begonnen hat, es sei denn, die Be- schftigten sind bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhltnis am 30. September 2010 fortbesteht. Die Pauschalzahlung ist im September 2010 fllig.
(3) Teilzeitbeschftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 in den Fllen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Juli 2010 in den Fllen des Absatzes 2.
(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Beschftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVD und - im Bereich der VKA - Beschftigte, die unter die Anla- ge 4 TV-VKA fallen, sowie Beschftigte, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C (VKA) zum TVD (Beschftigte im Sozial- und Erziehungs- dienst) Anwendung gefunden hat.
(5) Die Abstze 1 und 3 gelten auf Antrag entsprechend fr nach § 3 TV- VKA / TV-Bund am 1. Oktober 2005 in den TVD bergeleitete Beschf- tigte, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 eine andere Ttigkeit bertragen ist, die zu einem neuen Eingruppierungsvor- gang im Sinne der Anlage 3 TV-VKA / Anlage 4 TV-Bund gefhrt hat. Die Abstze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht fr Beschf- tigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 TV-VKA keinen Ge- brauch gemacht haben.
Protokollerklrung zu Absatz 1
wie Protokollerklrung zu § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009
Quelle: Tarifeinigung TVD 2010 im Wortlaut
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