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TVöD - Tarifrunde 2012

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

1. Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15 Ü) werden

  • ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent,
  • ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und
  • ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent
erhöht.

2. Auszubildende, Praktikanten

a) Entgelterhöhung

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhöhen sich

  • ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und
  • ab 1. August 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 40,00 Euro.

b) Übernahme von Auszubildenden

(1) § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - erhält folgende Fassung:
"§ 16a Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt."

(2) § 16a TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und § 16a - Besonderer Teil Pflege - werden gestrichen.

(3) Ergänzung § 20 TVAöD: Außerkrafttreten der (neuen) Regelung des § 16a TVAöD mit Ablauf des 28. Februar 2014.

c) Übernahme von Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht (TVAöD - BT BBiG)

§ 10 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - erhält folgende Fassung:

"Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 Prozent des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 8 Abs. 1) übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Dienstes getragen werden."

3. Urlaubsdauer

a) § 26 TVöD wird wie folgt geändert:

(1) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage."

(2) Es wird folgende Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1 vereinbart:

"Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt."

b) § 15 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA erhält folgende Fassung:

"Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt. Satz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2."

c) § 9 TVAöD - Allgemeiner Teil - erhält folgende Fassung:

"§ 9 Urlaub
[In den Besonderen Teilen geregelt]"

d) In den TVAöD - Besonderer Teil BBiG - wird folgender § 9 neu eingefügt:

"§ 9 Urlaub

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage beträgt.

(1a) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.

(1b) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."

e) In den TVAöD - Besonderer Teil Pflege - wird folgender § 9 neu eingefügt:

"§ 9 Urlaub

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub.

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."

f) § 10 TVPöD erhält folgende Fassung:

"Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Arbeitstage beträgt."

g) Buchst. b Satz 2 gilt für Auszubildende und Praktikanten nach den Buchst. d bis f entsprechend.

h) Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. März 2012

4. Pauschalzahlungen für die Jahre 2012 und 2013

Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt. Für das Jahr 2013 wird der TV-Pauschalzahlung 2012 verlängert, wenn bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt.

Teil B Besondere Regelung für den Bund

Bundeswehrkrankenhäuser

Für Beschäftigte in Bundeswehrkrankenhäusern gilt Teil A entsprechend.

Teil C Besondere Regelungen für die VKA

I. TV-V

1. Lineare Entgelterhöhung Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden
  • ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent,
  • ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und
  • ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent
erhöht.

2. Urlaub an Feiertagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Fällt in den Urlaub ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte, verlängert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag. Satz 3 gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der üblicherweise auf einen Werktag fällt, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 in Absatz 3 werden Absatz 4 mit entsprechenden redaktionellen Folgeänderungen der jetzigen Absätze 4 und 5.

3. Vermögenswirksame Leistungen

§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt ist, die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt; Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 können entsprechend verfahren."

b) In der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gleiches gilt für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des Vermögenbildungsgesetzes von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind."

II. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung

Die Stundenentgelte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Entgeltbestandteile nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Abs. 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Abs. 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden
  • ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent,
  • ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und
  • ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent
erhöht. Abweichend von Satz 1 werden die Entgelte für die Stückvergütung für Schweine (Fleischuntersuchung) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz TVFleischuntersuchung in Betrieben nach Anlage 2 ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent erhöht.

III. Weitere Regelungen

1. Theater und Bühnen

Die Tarifvertragsparteien werden zur Wahrung der Tarifbindung an den TVöD, zur Vermeidung weiterer mitbestimmungs- bzw. individualrechtlicher Auseinandersetzungen um die Anwendung des zutreffenden Tarifrechts und um Möglichkeiten der Zweckentfremdung nach dem NV-Bühne zu verschließen, Verhandlungen zum Geltungsbereich des TVöD in den Theatern und Bühnen führen und diese bis Ende September 2012 abschließen.

2. Flughäfen

a) Beschäftigte an Flughäfen erhalten für das Jahr 2012 eine einmalige Sonderzahlung. Diese beträgt an Flughäfen mit weniger als 5 Mio. Passagieren im Jahr 2011 200,00 Euro und an Flughäfen mit mindestens 5 Mio. Passagieren im Jahr 2011 600,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt mit dem Septemberentgelt 2012. Bei unterjähriger Beschäftigung im Jahr 2012 wird für jeden Kalendermonat mit Anspruch auf Entgelt 1/12tel der einmaligen Sonderzahlung gezahlt. Übrige Regelungen entsprechend Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung 2011.

b) Die Tarifvertragsparteien werden im Jahr 2012 Tarifverhandlungen über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen aufnehmen. Hierbei wird ein Ergebnis für das Jahr 2013 angestrebt.

Teil D Schlusserklärung

Die betroffenen Tarifverträge werden mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft gesetzt.

Die Mindestlaufzeit für vorstehende Teile A 1, A 2 a, C I 1 und C II ist bis zum 28. Februar 2014.

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2012, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

Erklärungsfrist bis 30. April 2012.

Potsdam, den 31. März 2012