Die Tabellenentgelte (einschlielich der Betrge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte fr die Entgeltgruppen 2 und 15 ) werden
2. Auszubildende, Praktikanten
a) Entgelterhhung
Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhhen sich
b) bernahme von Auszubildenden
(1) 16a TVAD - Allgemeiner Teil - erhlt folgende Fassung:
" 16a bernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhltnis fr die Dauer von zwlf Monaten in ein Arbeitsverhltnis bernommen, sofern nicht im Einzelfall
personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Grnde entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschftigten bei entsprechender Bewhrung in ein unbefristetes Arbeitsverhltnis bernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadquate Beschftigung auf Dauer ermglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprfung und die persnliche Eignung zu bercksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberhrt."
(2) 16a TVAD - Besonderer Teil BBiG - und 16a - Besonderer Teil Pflege - werden gestrichen.
(3) Ergnzung 20 TVAD: Auerkrafttreten der (neuen) Regelung des 16a TVAD mit Ablauf des 28. Februar 2014.
c) bernahme von Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht (TVAD - BT BBiG)
10 Abs. 3 TVAD - Besonderer Teil BBiG - erhlt folgende Fassung:
"Fr den Besuch einer auswrtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Magabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 Prozent des Ausbildungsentgelts fr das erste Ausbildungsjahr ( 8 Abs. 1) bersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Krperschaft des ffentlichen Dienstes getragen werden."
3. Urlaubsdauer
a) 26 TVD wird wie folgt gendert:
(1) Absatz 1 Satz 2 erhlt folgende Fassung:
"Bei Verteilung der wchentlichen Arbeitszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche betrgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage."
(2) Es wird folgende Niederschriftserklrung zu 26 Abs. 1 vereinbart:
"Niederschriftserklrung zu 26 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung bereinstimmend davon ausgegangen, dass fr Beschftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend hherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist fr diese Beschftigten ein zustzlicher Urlaubstag gerechtfertigt."
b) 15 Abs. 1 TV-Bund/VKA erhlt folgende Fassung:
"Der Urlaubsanspruch fr Beschftigte, deren Arbeitsverhltnis ber den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die sptestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden, betrgt abweichend von 26 Abs. 1 Satz 2 TVD 30 Arbeitstage fr die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhltnisses. Fr das Jahr 2012 ber den Wortlaut des 26 Abs. 1 Satz 2 TVD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprche bleiben fr das Jahr 2012 durch die Neuregelung des 26 Abs. 1 Satz 2 TVD unberhrt. Satz 1 und 2 gilt auch fr Beschftigte im Sinne des 1 Abs. 2."
c) 9 TVAD - Allgemeiner Teil - erhlt folgende Fassung:
" 9 Urlaub
[In den Besonderen Teilen geregelt]"
d) In den TVAD - Besonderer Teil BBiG - wird folgender 9 neu eingefgt:
" 9 Urlaub
(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts ( 8) in entsprechender Anwendung der fr die Beschftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Magabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wchentlichen Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage betrgt.
(1a) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der fr die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(1b) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der fr die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Mglichkeit zusammenhngend whrend der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."
e) In den TVAD - Besonderer Teil Pflege - wird folgender 9 neu eingefgt:
" 9 Urlaub
(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts ( 8) in entsprechender Anwendung der fr die Beschftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Magabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wchentlichen Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage betrgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Mglichkeit zusammenhngend whrend der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."
f) 10 TVPD erhlt folgende Fassung:
"Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts ( 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der fr die Beschftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Magabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wchentlichen Arbeitszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Arbeitstage betrgt."
g) Buchst. b Satz 2 gilt fr Auszubildende und Praktikanten nach den Buchst. d bis f entsprechend.
h) Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Mrz 2012
4. Pauschalzahlungen fr die Jahre 2012 und 2013
Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird fr das Jahr 2012 mit der Magabe verlngert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300,00 Euro betrgt. Fr das Jahr 2013 wird der TV-Pauschalzahlung 2012 verlngert, wenn bis sptestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt.
Fr Beschftigte in Bundeswehrkrankenhusern gilt Teil A entsprechend.
2. Urlaub an Feiertagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
14 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 3 werden folgende neue Stze 3 und 4 eingefgt:
"Fllt in den Urlaub ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen Werktag fllt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmig zu arbeiten htte, verlngert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag. Satz 3 gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der blicherweise auf einen Werktag fllt, ausnahmsweise auf einen Sonntag fllt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmig zu arbeiten htte."
b) Die bisherigen Stze 3 bis 5 in Absatz 3 werden Absatz 4 mit entsprechenden redaktionellen Folgenderungen der jetzigen Abstze 4 und 5.
3. Vermgenswirksame Leistungen
17 Abs. 2 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Satz 3 angefgt:
"Der in Satz 2 genannte Betrag erhht sich auf 50 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von 1 Abs. 1 beschftigt ist, die vermgenswirksame Leistung gem 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zustzlich 13 Euro je Monat erbringt; Arbeitgeber im Sinne von 1 Abs. 2 knnen entsprechend verfahren."
b) In der Protokollerklrung zu 17 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz 2 angefgt:
"Gleiches gilt fr am 29. Februar 2012 bestehende Anlageformen nach Magabe des Vermgenbildungsgesetzes von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von 1 Abs. 2 beschftigt sind."
Die Tarifvertragsparteien werden zur Wahrung der Tarifbindung an den TVD, zur Vermeidung weiterer mitbestimmungs- bzw. individualrechtlicher Auseinandersetzungen um die Anwendung des zutreffenden Tarifrechts und um Mglichkeiten der Zweckentfremdung nach dem NV-Bhne zu verschlieen, Verhandlungen zum Geltungsbereich des TVD in den Theatern und Bhnen fhren und diese bis Ende September 2012 abschlieen.
2. Flughfen
a) Beschftigte an Flughfen erhalten fr das Jahr 2012 eine einmalige Sonderzahlung. Diese betrgt an Flughfen mit weniger als 5 Mio. Passagieren im Jahr 2011 200,00 Euro und an Flughfen mit mindestens 5 Mio. Passagieren im Jahr 2011 600,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt mit dem Septemberentgelt 2012. Bei unterjhriger Beschftigung im Jahr 2012 wird fr jeden Kalendermonat mit Anspruch auf Entgelt 1/12tel der einmaligen Sonderzahlung gezahlt. brige Regelungen entsprechend Tarifvertrag ber eine einmalige Sonderzahlung 2011.
b) Die Tarifvertragsparteien werden im Jahr 2012 Tarifverhandlungen ber eine Ertragsbeteiligung der Beschftigten an Flughfen aufnehmen. Hierbei wird ein Ergebnis fr das Jahr 2013 angestrebt.
Die Mindestlaufzeit fr vorstehende Teile A 1, A 2 a, C I 1 und C II ist bis zum 28. Februar 2014.
Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich 28. Mrz 2012, 24:00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.
Erklrungsfrist bis 30. April 2012.
Potsdam, den 31. Mrz 2012
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