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TVöD - Tarifrunde 2014

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Anlage 1

In § 38 Abs. 4 TVöD wird folgende Protokollerklärung angefügt: 
 
"Protokollerklärung zu Absatz 4 
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur 
Entgeltsicherung bestimmen sich im Bereich der VKA nach § 16a TVÜ-VKA." 
 
2. 
Es wird folgender neuer § 16a TVÜ-VKA eingefügt: 
 
"§ 16a 
Leistungsgeminderte Beschäftigte 
 
(1)  Die nach Satz 1 und 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt in der bis 
zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung zurückgestellte Überleitung der 
Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltsicherung bei Leistungsminderung 
in das Entgeltsystem des TVöD erfolgt nach folgenden Regelungen: 
  
1.      1Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Zahlung nach 
§§ 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O erhalten haben, werden 
rückwirkend zum 1. Oktober 2005 nach Maßgabe des § 4 i.V.m. der 
Anlage 1 in das Entgeltsystem des TVöD übergeleitet. 2Maßgebend 
hierbei ist die Lohngruppe, in der die/der Beschäftigte vor Eintritt der 
Leistungsminderung eingruppiert war. 3Die Stufenzuordnung be-
stimmt sich nach Maßgabe der §§ 5 und 7. 4Der weitere Stufenauf-
stieg ist unter Anwendung des § 7 und der Regelungen des TVöD bis 
zum 28. Februar 2014 nachzuzeichnen. 5Ab dem 1. März 2014 rich-
tet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TVöD. 
 
6Zur Ermittlung des der/dem Beschäftigten zustehenden Entgelts 
sind  dem nach Satz 1 bis 5 zustehenden Tabellenentgelt zuzüglich 
der nach §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O gesicherten 
Lohnbestandteile das jeweilige Tabellenentgelt, das sich aus der 
aufgrund der Leistungsminderung zugewiesenen Tätigkeit ergeben 
würde, und die sonstigen §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O 
entsprechenden Entgeltbestandteile (Vorarbeiter-  und andere Funk-
tionszulagen, Erschwerniszuschläge und Schichtzulagen sowie etwa-
ige Zeitzuschläge) monatlich gegenüberzustellen. 7Das der Leis-
tungsminderung entsprechende Tabellenentgelt ist in entsprechen-
der Anwendung der Sätze 1 bis 4 nachzuzeichnen; Satz 5 gilt ent-
sprechend.  8Ist das der Leistungsminderung entsprechende Entgelt 
nach Satz 6 und 7 niedriger als das gesicherte Entgelt, ist ab 1. März 
2014 an seiner Stelle das gesicherte Entgelt zu zahlen.  9Für die Zeit 
davor verbleibt es bei den geleisteten Zahlungen, wenn diese die 
sich aus Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt in der bis 
zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung ergebenden Ansprüche 
nicht unterschreiten; § 37 TVöD bleibt unberührt. 
 
10Beschäftigte, die am 30. September 2005 Monatslohn nach 
§ 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O erhalten haben, werden rückwirkend 
zum 1. Oktober 2005 in entsprechender Anwendung der Sätze 1, 3 
und 4 in das Entgeltsystem des TVöD übergeleitet; Satz 5 gilt ent-
sprechend. 
 
2. 
1Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Ausgleichszulage 
nach § 56 BAT/BAT-O erhalten haben, werden rückwirkend zum 
1. Oktober 2005 nach Maßgabe des § 4 i.V.m. der Anlage 1 in das 
Entgeltsystem des TVöD übergeleitet. 2Maßgebend hierbei ist die 
Vergütungsgruppe, in der die/der Beschäftigte vor ihrem/seinem Un-
fall bzw. vor Feststellung einer Berufskrankheit eingruppiert war. 3Die 
Stufenzuordnung bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 5 und 6. 4Der 
weitere Stufenaufstieg ist unter Anwendung des § 6 und der Rege-
lungen des TVöD bis zum 28. Februar 2014 nachzuzeichnen. 
 
5Zur Ermittlung der der/dem Beschäftigten zustehenden Ausgleichs-
zulage sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 4 die Ent-
geltgruppe und die Stufe festzustellen, in denen die/der Beschäftigte 
weiterbeschäftigt wird. 6Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden 
Entgeltgruppen und Stufen ist der ab dem 1. März 2014 zu zahlende 
Ausgleichsbetrag. 7Für die Zeit davor verbleibt es bei den geleisteten 
Zahlungen, wenn diese die sich aus Satz 2 der Protokollerklärung 
zum 3. Abschnitt in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung 
ergebenden Ansprüche nicht unterschreiten; § 37 TVöD bleibt unbe-
rührt. 
 
3. 
Soweit abweichend von Nummern 1 und 2 bereits vor dem 1. März 
2014 die Überleitung in das Entgeltsystem des TVöD erfolgt ist, ver-
bleibt es dabei auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2014. Der/Die 
Beschäftigte kann bis zum 31. August 2014 schriftlich die Anwen-
dung von Nummer 1 oder 2 mit Wirkung ab dem 1. März 2014 bean-
tragen. 
 
(2)  1§§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O und § 56 BAT/BAT-
O finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiterhin Anwendung, und 
zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2§ 55 Abs. 2 
Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT sowie Nr. 3 SR 2x 
BAT/BAT-O bleiben in ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt.  
 
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelungen des BMT-G/ 
BMT-G-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16a." 
 
3. 
Die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA wird gestrichen. 
 
4. 
Es wird folgender Anhang zu § 16a TVÜ-VKA eingefügt: 
 
"Anhang zu § 16a 
 
1. 
Die in § 16a TVÜ-VKA in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie 
folgt: 
 
"§ 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O 
Lohn in besonderen Fällen 
 
(4) Für minderleistungsfähige Arbeiter wird der Monatslohn  nach der Leistungs-
fähigkeit für die ihnen übertragene Arbeit bemessen. 
 
§ 28 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O 
Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung 
 
(1) Ist der Arbeiter nach einjähriger Beschäftigungszeit* infolge eines Arbeitsun-
falles im Sinne des § 8 SGB VII oder nach zweijähriger Beschäftigungszeit* infol-
ge einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nicht mehr voll leistungsfähig, 
behält er den jeweiligen Monatstabellenlohn seiner bisherigen Lohngruppe. 
 
Lohnzulagen behält der Arbeiter in der zuletzt bezogenen Höhe, wenn er diese 
Zulagen bei Eintritt der Leistungsminderung für dieselbe Tätigkeit mindestens 
drei Jahre ununterbrochen bezogen hat. Wenn der Arbeiter bei Eintritt der Leis-
tungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei Viertel der regelmä-
ßigen Arbeitszeit einen oder mehrere Erschwerniszuschläge bezogen hat, behält 
er den auf die Arbeitsstunde bezogenen Durchschnitt der Erschwerniszuschläge 
der vorangegangenen zwölf Monate als Zuschlag. 
 
Die gleiche Regelung gilt sinngemäß für einen Erschwerniszuschlag, der in einer 
Pauschale gemäß § 25 Abs. 5 enthalten ist. Läßt sich der Anteil des Erschwer-
niszuschlages nicht mehr ermitteln, kann er geschätzt und im Arbeitsvertrag ver-
einbart werden. 
 
Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn dem Arbeiter wegen seiner vermin-
derten Leistungsfähigkeit eine geringer bewertete Arbeit zugewiesen wird. 
 
Lohnzulagen und Lohnzuschläge für die zugewiesene Arbeit werden insoweit ge-
zahlt, als ihre Summe über die Summe der nach Unterabsatz 2 gesicherten Zu-
lagen und der nach Unterabsatz 2 und § 28a gesicherten Zuschläge hinausgeht; 
der nach den Unterabsätzen 1 bis 3 und § 28a gesicherte Lohn darf jedoch nicht 
überschritten werden. Sind die Lohnzulagen und Lohnzuschläge für die zugewie-
sene Arbeit in Prozentsätzen des Monatstabellenlohnes oder Monatsgrundlohnes 
vorgesehen, ist von dem Monatstabellenlohn bzw. Monatsgrundlohn auszuge-
hen, der der zugewiesenen Arbeit entspricht. 
 
Ist in einem Kalendermonat der der zugewiesenen Arbeit entsprechende Monats-
lohn höher als der nach den Unterabsätzen 1 bis 3 und § 28a gesicherte Lohn, 
finden die Vorschriften über die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminde-
rung für diesen Kalendermonat keine Anwendung. 
 
Protokollerklärung zu Absatz 1 Unterabs. 2: 
Ein Erschwerniszuschlag gilt auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter den Er-
schwerniszuschlag vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefrei-
ung nicht erhalten hat. 
 
(2) Das Gleiche gilt 
 
a) 
für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die Leistungs-
minderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die 
durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist, 
 
b) 
für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger Beschäfti-
gungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen 
Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist, 
 
c) 
für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäfti-
gungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen 
Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist, 
 
d) 
für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die 
Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkei-
ten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist. 
 
Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminde-
rung in seine Lohngruppe aufgerückt war, erhält er den jeweiligen Monatstabel-
lenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war. 
 
Protokollerklärung zu Absatz 2 Unterabs. 1: 
Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Ver-
langen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt 
werden. Ist kein anderer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitge-
ber, wenn der Anspruch auf Lohnsicherung endgültig zuerkannt ist; andernfalls 
trägt sie der Arbeiter. 
__________________ 
*im Bereich des BMT-G-O:  
Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 
berücksichtigten Zeiten) 
 
§ 28a BMT-G/BMT-G-O 
Sicherung des Schichtlohnzuschlages für  
Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung 
 
(1) Kann der Arbeiter  
 
a) 
infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 8 SGB VII, den er im beste-
henden Arbeitsverhältnis erlitten hat, oder 
 
b) 
infolge einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII, die er sich im be-
stehenden Arbeitsverhältnis zugezogen hat, 
 
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behält er, wenn er für dieselbe Tätigkeit 
mindestens fünf Jahre ununterbrochen für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit 
Schichtlohnzuschläge für Wechselschichtarbeit bezogen hat, die Hälfte dieser 
Zuschläge in der zuletzt bezogenen Höhe. 
 
Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Der Schichtlohnzuschlag gilt auch dann als für die gesamte regelmäßige Arbeits-
zeit gewährt, wenn ihn der Arbeiter vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs- 
oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat. 
  
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeiter, der in demselben Arbeitsverhält-
nis  
 
a) 
mindestens 20 Jahre ununterbrochen für die gesamte regelmäßige Arbeits-
zeit Schichtlohnzuschläge für Wechselschichtarbeit bezogen und der  das 
50. Lebensjahr vollendet hat, oder 
 
b) 
mindestens 15 Jahre ununterbrochen für die gesamte regelmäßige Arbeits-
zeit Schichtlohnzuschläge für Wechselschichtarbeit bezogen und das 55. 
Lebensjahr vollendet hat, 
 
wenn er wegen Leistungsminderung keine Wechselschichtarbeit mehr leisten 
kann. 
 

§ 56 BAT/BAT-O 
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit 
 
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger un-
unterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder in-
folge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner 
bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb 
in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Aus-
gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen 
Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemei-
nen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in 
der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das Gleiche gilt bei ei-
ner Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger un-
unterbrochener Beschäftigung." 
 
2. 
Für die in Nr. 1 genannten Tarifvorschriften des BMT-G/BMT-G-O gelten 
folgende Begriffsbestimmungen des § 67 BMT-G/BMT-G-O: 
 
24.  Lohnzulagen  
Lohnzulagen sind Vorarbeiter- und andere Funktionszulagen. 
 
25.  Lohnzuschläge  

Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) 
sowie Schichtlohnzuschläge (§ 24). 
 
26a  Monatstabellenlohn 

Monatstabellenlohn  ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle 
festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festge-
setzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist. 
Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo-
natstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 167,40* zu teilen.  
 
26b  Monatsgrundlohn 

Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle 
Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen.  
Für die Errechnung des auf  die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo-
natsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 167,40* zu teilen. 
 
26c  Monatslohn 
Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen 
und Lohnzuschläge." 
_________ 
*Im Bereich des BMT-G-O: 174 
Im Bereich des BMT-G ab dem 1. Juli 2008: 169,57. Abweichend hiervon beträgt 
der Divisor im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser mit Aus-
nahme des Bereichs des KAV Baden-Württemberg weiterhin 167,4. Im Gel-
tungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser im Bereich des KAV Baden-
Württemberg beträgt der Divisor 169,57. Ebenfalls abweichend beträgt der Divi-
sor im Bereich des KAV Baden-Württemberg bereits ab dem 1. Mai 2006 und im 
Bereich des KAV Niedersachsen bereits ab dem 1. April 2006 169,57. 
 
5. 
Inkrafttreten der Regelung am 1. März 2014.