TVD - Tarifrunde 2014
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Anlage 1
In 38 Abs. 4 TVD wird folgende Protokollerklrung angefgt:
"Protokollerklrung zu Absatz 4
Die auf leistungsgeminderte Beschftigte anzuwendenden Regelungen zur
Entgeltsicherung bestimmen sich im Bereich der VKA nach 16a TV-VKA."
2.
Es wird folgender neuer 16a TV-VKA eingefgt:
"
16a
Leistungsgeminderte Beschftigte
(1) Die nach Satz 1 und 2 der Protokollerklrung zum 3. Abschnitt in der bis
zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung zurckgestellte berleitung der
Beschftigten mit Anspruch auf Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
in das Entgeltsystem des TVD erfolgt nach folgenden Regelungen:
1. 1Beschftigte, die am 30. September 2005 eine Zahlung nach
28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O erhalten haben, werden
rckwirkend zum 1. Oktober 2005 nach Magabe des 4 i.V.m. der
Anlage 1 in das Entgeltsystem des TVD bergeleitet. 2Magebend
hierbei ist die Lohngruppe, in der die/der Beschftigte vor Eintritt der
Leistungsminderung eingruppiert war. 3Die Stufenzuordnung be-
stimmt sich nach Magabe der 5 und 7. 4Der weitere Stufenauf-
stieg ist unter Anwendung des 7 und der Regelungen des TVD bis
zum 28. Februar 2014 nachzuzeichnen. 5Ab dem 1. Mrz 2014 rich-
tet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TVD.
6Zur Ermittlung des der/dem Beschftigten zustehenden Entgelts
sind dem nach Satz 1 bis 5 zustehenden Tabellenentgelt zuzglich
der nach 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O gesicherten
Lohnbestandteile das jeweilige Tabellenentgelt, das sich aus der
aufgrund der Leistungsminderung zugewiesenen Ttigkeit ergeben
wrde, und die sonstigen 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O
entsprechenden Entgeltbestandteile (Vorarbeiter- und andere Funk-
tionszulagen, Erschwerniszuschlge und Schichtzulagen sowie etwa-
ige Zeitzuschlge) monatlich gegenberzustellen. 7Das der Leis-
tungsminderung entsprechende Tabellenentgelt ist in entsprechen-
der Anwendung der Stze 1 bis 4 nachzuzeichnen; Satz 5 gilt ent-
sprechend. 8Ist das der Leistungsminderung entsprechende Entgelt
nach Satz 6 und 7 niedriger als das gesicherte Entgelt, ist ab 1. Mrz
2014 an seiner Stelle das gesicherte Entgelt zu zahlen. 9Fr die Zeit
davor verbleibt es bei den geleisteten Zahlungen, wenn diese die
sich aus Satz 2 der Protokollerklrung zum 3. Abschnitt in der bis
zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung ergebenden Ansprche
nicht unterschreiten; 37 TVD bleibt unberhrt.
10Beschftigte, die am 30. September 2005 Monatslohn nach
25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O erhalten haben, werden rckwirkend
zum 1. Oktober 2005 in entsprechender Anwendung der Stze 1, 3
und 4 in das Entgeltsystem des TVD bergeleitet; Satz 5 gilt ent-
sprechend.
2.
1Beschftigte, die am 30. September 2005 eine Ausgleichszulage
nach 56 BAT/BAT-O erhalten haben, werden rckwirkend zum
1. Oktober 2005 nach Magabe des 4 i.V.m. der Anlage 1 in das
Entgeltsystem des TVD bergeleitet. 2Magebend hierbei ist die
Vergtungsgruppe, in der die/der Beschftigte vor ihrem/seinem Un-
fall bzw. vor Feststellung einer Berufskrankheit eingruppiert war. 3Die
Stufenzuordnung bestimmt sich nach Magabe der 5 und 6. 4Der
weitere Stufenaufstieg ist unter Anwendung des 6 und der Rege-
lungen des TVD bis zum 28. Februar 2014 nachzuzeichnen.
5Zur Ermittlung der der/dem Beschftigten zustehenden Ausgleichs-
zulage sind in entsprechender Anwendung der Stze 1 bis 4 die Ent-
geltgruppe und die Stufe festzustellen, in denen die/der Beschftigte
weiterbeschftigt wird. 6Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden
Entgeltgruppen und Stufen ist der ab dem 1. Mrz 2014 zu zahlende
Ausgleichsbetrag. 7Fr die Zeit davor verbleibt es bei den geleisteten
Zahlungen, wenn diese die sich aus Satz 2 der Protokollerklrung
zum 3. Abschnitt in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung
ergebenden Ansprche nicht unterschreiten; 37 TVD bleibt unbe-
rhrt.
3.
Soweit abweichend von Nummern 1 und 2 bereits vor dem 1. Mrz
2014 die berleitung in das Entgeltsystem des TVD erfolgt ist, ver-
bleibt es dabei auch fr die Zeit nach dem 28. Februar 2014. Der/Die
Beschftigte kann bis zum 31. August 2014 schriftlich die Anwen-
dung von Nummer 1 oder 2 mit Wirkung ab dem 1. Mrz 2014 bean-
tragen.
(2) 1 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O und 56 BAT/BAT-
O finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiterhin Anwendung, und
zwar auch auf Beschftigte im Sinne des 1 Abs. 2. 2 55 Abs. 2
Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT sowie Nr. 3 SR 2x
BAT/BAT-O bleiben in ihrem bisherigen Geltungsbereich unberhrt.
(3) Die in den Abstzen 1 und 2 genannten Regelungen des BMT-G/
BMT-G-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu 16a."
3.
Die Protokollerklrung zum 3. Abschnitt TV-VKA wird gestrichen.
4.
Es wird folgender Anhang zu 16a TV-VKA eingefgt:
"
Anhang zu 16a
1.
Die in 16a TV-VKA in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie
folgt:
" 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O
Lohn in besonderen Fllen
(4) Fr minderleistungsfhige Arbeiter wird der Monatslohn nach der Leistungs-
fhigkeit fr die ihnen bertragene Arbeit bemessen.
28 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O
Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
(1) Ist der Arbeiter nach einjhriger Beschftigungszeit* infolge eines Arbeitsun-
falles im Sinne des 8 SGB VII oder nach zweijhriger Beschftigungszeit* infol-
ge einer Berufskrankheit im Sinne des 9 SGB VII nicht mehr voll leistungsfhig,
behlt er den jeweiligen Monatstabellenlohn seiner bisherigen Lohngruppe.
Lohnzulagen behlt der Arbeiter in der zuletzt bezogenen Hhe, wenn er diese
Zulagen bei Eintritt der Leistungsminderung fr dieselbe Ttigkeit mindestens
drei Jahre ununterbrochen bezogen hat. Wenn der Arbeiter bei Eintritt der Leis-
tungsminderung mindestens fnf Jahre fr mindestens drei Viertel der regelm-
igen Arbeitszeit einen oder mehrere Erschwerniszuschlge bezogen hat, behlt
er den auf die Arbeitsstunde bezogenen Durchschnitt der Erschwerniszuschlge
der vorangegangenen zwlf Monate als Zuschlag.
Die gleiche Regelung gilt sinngem fr einen Erschwerniszuschlag, der in einer
Pauschale gem 25 Abs. 5 enthalten ist. Lt sich der Anteil des Erschwer-
niszuschlages nicht mehr ermitteln, kann er geschtzt und im Arbeitsvertrag ver-
einbart werden.
Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn dem Arbeiter wegen seiner vermin-
derten Leistungsfhigkeit eine geringer bewertete Arbeit zugewiesen wird.
Lohnzulagen und Lohnzuschlge fr die zugewiesene Arbeit werden insoweit ge-
zahlt, als ihre Summe ber die Summe der nach Unterabsatz 2 gesicherten Zu-
lagen und der nach Unterabsatz 2 und 28a gesicherten Zuschlge hinausgeht;
der nach den Unterabstzen 1 bis 3 und 28a gesicherte Lohn darf jedoch nicht
berschritten werden. Sind die Lohnzulagen und Lohnzuschlge fr die zugewie-
sene Arbeit in Prozentstzen des Monatstabellenlohnes oder Monatsgrundlohnes
vorgesehen, ist von dem Monatstabellenlohn bzw. Monatsgrundlohn auszuge-
hen, der der zugewiesenen Arbeit entspricht.
Ist in einem Kalendermonat der der zugewiesenen Arbeit entsprechende Monats-
lohn hher als der nach den Unterabstzen 1 bis 3 und 28a gesicherte Lohn,
finden die Vorschriften ber die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminde-
rung fr diesen Kalendermonat keine Anwendung.
Protokollerklrung zu Absatz 1 Unterabs. 2:
Ein Erschwerniszuschlag gilt auch dann als gewhrt, wenn der Arbeiter den Er-
schwerniszuschlag vorbergehend wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefrei-
ung nicht erhalten hat.
(2) Das Gleiche gilt
a)
fr Arbeiter nach zehnjhriger Beschftigungszeit*, wenn die Leistungs-
minderung durch eine Gesundheitsschdigung hervorgerufen wurde, die
durch fortwirkende schdliche Einflsse der Arbeit eingetreten ist,
b)
fr mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fnfzehnjhriger Beschfti-
gungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der krperlichen
Krfte und Fhigkeiten infolge langjhriger Arbeit verursacht ist,
c)
fr mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjhriger Beschfti-
gungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der krperlichen
Krfte und Fhigkeiten infolge langjhriger Arbeit verursacht ist,
d)
fr Arbeiter nach fnfundzwanzigjhriger Beschftigungszeit*, wenn die
Leistungsminderung durch Abnahme der krperlichen Krfte und Fhigkei-
ten infolge langjhriger Arbeit verursacht ist.
Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminde-
rung in seine Lohngruppe aufgerckt war, erhlt er den jeweiligen Monatstabel-
lenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war.
Protokollerklrung zu Absatz 2 Unterabs. 1:
Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Ver-
langen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt
werden. Ist kein anderer Kostentrger zustndig, trgt die Kosten der Arbeitge-
ber, wenn der Anspruch auf Lohnsicherung endgltig zuerkannt ist; andernfalls
trgt sie der Arbeiter.
__________________
*im Bereich des BMT-G-O:
Beschftigungszeit ( 6 - ohne die nach Nr. 3 der bergangsvorschriften zu 6
bercksichtigten Zeiten)
28a BMT-G/BMT-G-O
Sicherung des Schichtlohnzuschlages fr
Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung
(1) Kann der Arbeiter
a)
infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des 8 SGB VII, den er im beste-
henden Arbeitsverhltnis erlitten hat, oder
b)
infolge einer Berufskrankheit im Sinne des 9 SGB VII, die er sich im be-
stehenden Arbeitsverhltnis zugezogen hat,
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behlt er, wenn er fr dieselbe Ttigkeit
mindestens fnf Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeitszeit
Schichtlohnzuschlge fr Wechselschichtarbeit bezogen hat, die Hlfte dieser
Zuschlge in der zuletzt bezogenen Hhe.
Protokollerklrung zu Absatz 1:
Der Schichtlohnzuschlag gilt auch dann als fr die gesamte regelmige Arbeits-
zeit gewhrt, wenn ihn der Arbeiter vorbergehend wegen Krankheit, Urlaubs-
oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr den Arbeiter, der in demselben Arbeitsverhlt-
nis
a)
mindestens 20 Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeits-
zeit Schichtlohnzuschlge fr Wechselschichtarbeit bezogen und der das
50. Lebensjahr vollendet hat, oder
b)
mindestens 15 Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeits-
zeit Schichtlohnzuschlge fr Wechselschichtarbeit bezogen und das 55.
Lebensjahr vollendet hat,
wenn er wegen Leistungsminderung keine Wechselschichtarbeit mehr leisten
kann.
56 BAT/BAT-O
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjhriger un-
unterbrochener Beschftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausbung oder in-
folge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit erlitten hat, in seiner
bisherigen Vergtungsgruppe nicht mehr voll leistungsfhig und wird er deshalb
in einer niedrigeren Vergtungsgruppe weiterbeschftigt, so erhlt er eine Aus-
gleichszulage in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen
Vergtungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergtung zuzglich der allgemei-
nen Zulage und der Grundvergtung zuzglich der allgemeinen Zulage, die er in
der verlassenen Vergtungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das Gleiche gilt bei ei-
ner Berufskrankheit im Sinne des 9 SGB VII nach mindestens dreijhriger un-
unterbrochener Beschftigung."
2.
Fr die in Nr. 1 genannten Tarifvorschriften des BMT-G/BMT-G-O gelten
folgende Begriffsbestimmungen des 67 BMT-G/BMT-G-O:
24. Lohnzulagen
Lohnzulagen sind Vorarbeiter- und andere Funktionszulagen.
25. Lohnzuschlge
Lohnzuschlge sind Zeitzuschlge ( 22), Erschwerniszuschlge ( 23)
sowie Schichtlohnzuschlge ( 24).
26a Monatstabellenlohn
Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle
festgesetzte Lohn fr Arbeiter, mit denen die in 14 Abs. 1 Satz 1 festge-
setzte regelmige wchentliche Arbeitszeit vereinbart ist.
Fr die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo-
natstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 167,40* zu teilen.
26b Monatsgrundlohn
Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der fr alle
Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen.
Fr die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo-
natsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 167,40* zu teilen.
26c Monatslohn
Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen
und Lohnzuschlge."
_________
*Im Bereich des BMT-G-O: 174
Im Bereich des BMT-G ab dem 1. Juli 2008: 169,57. Abweichend hiervon betrgt
der Divisor im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhuser mit Aus-
nahme des Bereichs des KAV Baden-Wrttemberg weiterhin 167,4. Im Gel-
tungsbereich des Besonderen Teils Krankenhuser im Bereich des KAV Baden-
Wrttemberg betrgt der Divisor 169,57. Ebenfalls abweichend betrgt der Divi-
sor im Bereich des KAV Baden-Wrttemberg bereits ab dem 1. Mai 2006 und im
Bereich des KAV Niedersachsen bereits ab dem 1. April 2006 169,57.
5.
Inkrafttreten der Regelung am 1. Mrz 2014.