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TVöD - Tarifrunde 2014

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Anlage 2

 
Weitere Regelungen zum TV-V 
 
1. 
§ 1 Abs. 3 Buchst. d erhält folgende Fassung: 
 
"geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV," 
 
2. 
§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 
 
"3Bei Einstellung von Auszubildenden in unmittelbarem Anschluss an das Aus-
bildungsverhältnis in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis entfällt die 
Probezeit, wenn die Ausbildung überwiegend im übernehmenden Betrieb statt-
gefunden hat; im Übrigen soll von einer Probezeit abgesehen werden, wenn der 
Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes 
Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird." 
 
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 3  
Satz 3 1. Halbsatz findet auch dann Anwendung, wenn bei Verbundausbildung 
innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes die Ausbildung 
überwiegend für den zu übernehmenden Betrieb stattgefunden hat. 
 
3. 
§ 8 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
 
"1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 21 Uhr ei-
ne tägliche Rahmenzeit von bis zu 13 Stunden eingeführt werden." 
 
4. 
In § 9 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: 
 
"3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß 
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt." 
 
5. 
§ 10 wird wie folgt geändert: 
 
a) 
In Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Buchst. d eingefügt: 
 
"d)  für Ostersonntag und Pfingstsonntag 
35 v.H." 
 
b) 
Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt: 
 
"4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Auf-
enthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inan-
spruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils 
auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie 
mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleis-
tung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 
Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer 
Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die 
Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet 
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen 
nach Absatz 1 bezahlt." 
 
6. 
§ 17 wird wie folgt geändert: 
 
a) 
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 
 
"3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn 
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-
EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der 
Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Eu-
ro je Monat erbringt." 
 
b) 
Satz 4 der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 wird durch folgende Sätze 4 
und 5 ersetzt: 
 
"4Dies gilt entsprechend für am 29. Februar 2012 bestehende Anlagever-
träge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 
2 beschäftigt sind, soweit der Arbeitgeber von der Regelung in Satz 3 in 
der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Gebrauch macht. 5Für 
am 28. Februar 2014 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 
können Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 
beschäftigt sind, für deren Laufzeit abweichend von Satz 3 einen Betrag in 
Höhe von 43,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden, so-
fern sie hierbei mindestens den nach Satz 3 erforderlichen Eigenbeitrag 
erbringen." 
 
7. 
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 
 
a) 
In Entgeltgruppe 8 wird das Beispiel 8.4.4 gestrichen. 
 
b) 
In Entgeltgruppe 9 erhält der Oberbegriff 9.2 folgende Fassung: 
 
"9.2  Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul-  oder Bachelor-
ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten" 
 
c) 
In Entgeltgruppe 10 werden folgende Beispiele angefügt: 
"10.3.6  Asset-Manager 
10.3.7 
Bilanzkreismanager"