TVD - Tarifrunde 2014
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Anlage 2
Weitere Regelungen zum TV-V
1.
1 Abs. 3 Buchst. d erhlt folgende Fassung:
"geringfgig beschftigte Arbeitnehmer im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,"
2.
2 Abs. 2 Satz 3 erhlt folgende Fassung:
"3Bei Einstellung von Auszubildenden in unmittelbarem Anschluss an das Aus-
bildungsverhltnis in ein ausbildungsadquates Arbeitsverhltnis entfllt die
Probezeit, wenn die Ausbildung berwiegend im bernehmenden Betrieb statt-
gefunden hat; im brigen soll von einer Probezeit abgesehen werden, wenn der
Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhltnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird."
Protokollerklrung zu 2 Abs. 2 Satz 3
Satz 3 1. Halbsatz findet auch dann Anwendung, wenn bei Verbundausbildung
innerhalb eines Konzerns im Sinne des 18 des Aktiengesetzes die Ausbildung
berwiegend fr den zu bernehmenden Betrieb stattgefunden hat.
3.
8 Abs. 7 Satz 1 erhlt folgende Fassung:
"1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 21 Uhr ei-
ne tgliche Rahmenzeit von bis zu 13 Stunden eingefhrt werden."
4.
In 9 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 3 angefgt:
"3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgem
lediglich in Ausnahmefllen Arbeit anfllt."
5.
10 wird wie folgt gendert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Buchst. d eingefgt:
"d) fr Ostersonntag und Pfingstsonntag
35 v.H."
b)
Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Stze 4 und 5 ersetzt:
"4Fr die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft auerhalb des Auf-
enthaltsortes im Sinne des 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inan-
spruchnahme einschlielich der hierfr erforderlichen Wegezeiten jeweils
auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt fr berstunden sowie
mit etwaigen Zeitzuschlgen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleis-
tung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 9
Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer
Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die
Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nchste volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt fr berstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlgen
nach Absatz 1 bezahlt."
6.
17 wird wie folgt gendert:
a)
Absatz 2 Satz 3 erhlt folgende Fassung:
"3Der in Satz 2 genannte Betrag erhht sich auf 50 Euro je Monat, wenn
die vermgenswirksame Leistung gem 4 Satz 2 Buchst. c TV-
EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der
Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zustzlich 13 Eu-
ro je Monat erbringt."
b)
Satz 4 der Protokollerklrung zu 17 Abs. 2 wird durch folgende Stze 4
und 5 ersetzt:
"4Dies gilt entsprechend fr am 29. Februar 2012 bestehende Anlagever-
trge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von 1 Abs.
2 beschftigt sind, soweit der Arbeitgeber von der Regelung in Satz 3 in
der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Gebrauch macht. 5Fr
am 28. Februar 2014 bestehende Anlagevertrge im Sinne von Satz 1
knnen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von 1 Abs. 2
beschftigt sind, fr deren Laufzeit abweichend von Satz 3 einen Betrag in
Hhe von 43,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden, so-
fern sie hierbei mindestens den nach Satz 3 erforderlichen Eigenbeitrag
erbringen."
7.
Die Anlage 1 wird wie folgt gendert:
a)
In Entgeltgruppe 8 wird das Beispiel 8.4.4 gestrichen.
b)
In Entgeltgruppe 9 erhlt der Oberbegriff 9.2 folgende Fassung:
"9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelor-
ausbildung und entsprechenden Ttigkeiten"
c)
In Entgeltgruppe 10 werden folgende Beispiele angefgt:
"10.3.6 Asset-Manager
10.3.7
Bilanzkreismanager"