TVöD - Tarifrunde 2014
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Anlage 2
Weitere Regelungen zum TV-V
1.
§ 1 Abs. 3 Buchst. d erhält folgende Fassung:
"geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,"
2.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Bei Einstellung von Auszubildenden in unmittelbarem Anschluss an das Aus-
bildungsverhältnis in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis entfällt die
Probezeit, wenn die Ausbildung überwiegend im übernehmenden Betrieb statt-
gefunden hat; im Übrigen soll von einer Probezeit abgesehen werden, wenn der
Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird."
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 3
Satz 3 1. Halbsatz findet auch dann Anwendung, wenn bei Verbundausbildung
innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes die Ausbildung
überwiegend für den zu übernehmenden Betrieb stattgefunden hat.
3.
§ 8 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 21 Uhr ei-
ne tägliche Rahmenzeit von bis zu 13 Stunden eingeführt werden."
4.
In § 9 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt."
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Buchst. d eingefügt:
"d) für Ostersonntag und Pfingstsonntag
35 v.H."
b)
Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:
"4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Auf-
enthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inan-
spruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils
auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie
mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleis-
tung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9
Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer
Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die
Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt."
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-
EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der
Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Eu-
ro je Monat erbringt."
b)
Satz 4 der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 wird durch folgende Sätze 4
und 5 ersetzt:
"4Dies gilt entsprechend für am 29. Februar 2012 bestehende Anlagever-
träge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs.
2 beschäftigt sind, soweit der Arbeitgeber von der Regelung in Satz 3 in
der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Gebrauch macht. 5Für
am 28. Februar 2014 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1
können Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2
beschäftigt sind, für deren Laufzeit abweichend von Satz 3 einen Betrag in
Höhe von 43,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden, so-
fern sie hierbei mindestens den nach Satz 3 erforderlichen Eigenbeitrag
erbringen."
7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Entgeltgruppe 8 wird das Beispiel 8.4.4 gestrichen.
b)
In Entgeltgruppe 9 erhält der Oberbegriff 9.2 folgende Fassung:
"9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelor-
ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten"
c)
In Entgeltgruppe 10 werden folgende Beispiele angefügt:
"10.3.6 Asset-Manager
10.3.7
Bilanzkreismanager"