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Tarifrunde TVöD 2016

Hinweis: die Informationen auf dieser Seite entsprechen dem Kenntnisstand zur Tarifeinigung des Tarifrunde TVöD 2016/2017. Diese Seite ist daher nicht mehr aktuell und wurde durch eine neue Version ersetzt.

Absenkung der Jahressonderzahlung VKA (Kommunen)

Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wird die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") auf dem Stand des Jahres 2015 eingefroren. Damit verringern sich die Bemessungssätze wie in den Tabellen unten dargestellt.
Des Weiteren werden die Bemessungssätze im Jahr 2017 zusätzlich um 4 Prozentpunkte abgesenkt und die Absenkung für künftige Jahre beibehalten.

Ab dem Jahr 2019 sollen die Bemessungssätze nicht weiter abgesenkt werden, d.h. die Jahressonderzahlung nimmt wieder an den Entgeltsteigerungen teil.

Jahressonderzahlung TVöD VKA
Tarifgebiet West
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
E 1 bis E 8
90%
 87,89% 
 82,06% 
weitere
Absenkung
für 2018
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019
E 9 bis E 12
80%
78,13%
72,51%
E 13 bis E 15
60%
58,59%
53,43%
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts

Jahressonderzahlung TVöD VKA
Tarifgebiet Ost
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
E 1 bis E 8
 67,5%
 65,92% 
 61,54% 
weitere
Absenkung
für 2018
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019
E 9 bis E 12
60%
58,59%
54,39%
E 13 bis E 15
45%
43,95%
40,07%
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts
Die Bemessungssätze Ost betragen 75% des West-Niveaus (§20 Abs 3 TVöD)

Für Beschäftigte nach TVöD VKA, Tarifgebiet Ost, die bei der VBL pflichtversichert sind, wird die Jahressonderzahlung analog zu den Regelungen TVöD Bund in 5 gleichen Jahresschritten auf West-Niveau erhöht. Diese erhöhte Sonderzahlung unterliegt allerdings ebenfalls den oben beschriebenen Regeln zur Minderung.

Beispielrechnungen

Das Einigungspapiers läßt zwei Interpretationen der Berechnung der Prozentwerte der Absenkung der Jahressonderzahlung zu, die im folgenden dargestellt werden. Letztendlich gelangte Variante 2 zur Durchführung.

Berechnungsvariante 1

Tabellenentgelt 2015:               3000,00 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2015:    90,00%     (nach §20 Abs 2 TVöD)
Sonderzahlung 2015:                 2700,00 EUR  (= 3000,00 * 0,90)

Tabellenentgelt 2016:               3072,00 EUR
Sonderzahlung 2016 eingefroren:     2700,00 EUR = 87,89% (eingefrorener Euro-Wert von 2015)

Entgelterhöhung 2017:                 +2,35%
Tabellenentgelt 2017:               3144,19 EUR
eingefrorene Sonderzahlung:         2700,00 EUR = 85,87%
Abzug von 4 Prozentpunkten:           81,87%
=> Sonderzahlung 2017:              2574.15 EUR  (= 3144,19 * 0,8187)

Entgelterhöhung 2018:                 +2,00% (Annahme)
Tabellenentgelt 2018:               3207,07 EUR
Sonderzahlung 2018:                 2574.15 EUR = 80,03% (eingefrorener Euro-Wert von 2017)

für künftige Jahressonderzahlungen bleibt der Bemessungssatz nun auf 80,03%
ab 2019 nehmen die Sonderzahlungen damit wieder an den Entgeltsteigerungen teil.

Entgelterhöhung 2019:                 +2,00% (Annahme)
Tabellenentgelt 2019:               3271,21 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2019:    80,03%
=> Sonderzahlung 2019:              2617,95 EUR

Berechnungsvariante 2

Tabellenentgelt 2015:               3000,00 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2015:    90,00%     (nach §20 Abs 2 TVöD)
Sonderzahlung 2015:                 2700,00 EUR  (= 3000,00 * 0,90)

Tabellenentgelt 2016:               3072,00 EUR
Sonderzahlung 2016 eingefroren:     2700,00 EUR = 87,89% (eingefrorener Euro-Wert von 2015)

Absenkung Bemessungssatz ab 2017:
Verringerter Bemessungssatz 2015:     86,00%     (90% - 4 Prozentpunkte = 86%)
neue eingefrorene Sonderzahlung:    2580,00 EUR  (= 3000,00 * 0,86)
Entgelterhöhung 2017:                 +2,35%
Tabellenentgelt 2017:               3144,19 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2017:    82,06%     (= 2580,00 / 3144,19)
                                                 (= 0,86% / (1,024 * 1,0235))

Entgelterhöhung 2018:                 +2,00% (Annahme)
Tabellenentgelt 2018:               3207,07 EUR
Sonderzahlung 2018:                 2580,00 EUR = 80,45% (eingefrorener Euro-Wert von 2017)

für künftige Jahressonderzahlungen bleibt der Bemessungssatz nun auf 80,45%
ab 2019 nehmen die Sonderzahlungen damit wieder an den Entgeltsteigerungen teil.

Entgelterhöhung 2019:                 +2,00% (Annahme)
Tabellenentgelt 2019:               3271,21 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2019:    80,45%    
=> Sonderzahlung 2019:              2631,69 EUR

Vergleich der beiden Berechnungsvarianten

Jahressonderzahlung TVöD VKA
für das Jahr 2017
Variante 1
Variante 2
E 1 bis E 8
 81,87% 
 82,06% 
E 9 bis E 12
 72,33% 
 72,51% 
E 13 bis E 15
 54,59% 
 53,43% 

Zur rechnerischen Bestimmung der Sonderzahlung 2017 auf öffentlicher-dienst.info wird seit 04.05. bis zum Abschluß der Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien und der Bekanntgabe des "offiziellen" Berechnungsverfahrens die Variante 2 verwendet.

Wortlaut der Tarifeinigung

Jahressonderzahlung

a) Die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD Anwendung. Darüber hinaus wird die Jahressonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Grundlage der Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene Jahressonderzahlung 2015 abzüglich 4 Prozentpunkte.

b) In Anwendung des Buchstaben a reduziert sich die Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 3 TVöD - BT-S entsprechend.

Sparkassensonderzahlung

Auch die Sparkassensonderzahlung nach §44 Absatz 1 Satz 3 TVöD - BT-S wird analog zum oben Beschriebenen eingefroren und 2017 zusätzlich um 4 Prozentpunkte abgesenkt.

Jahressonderzahlung TVöD-S (Sparkassen)
Tarifgebiet West
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
alle Entgeltgruppen
100%
 97,66% 
 91,41% 
weitere
Absenkung
für 2018
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019

Sontiges