Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA
1. Lineare Entgelterhöhung
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen
Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte
für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden
- ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
a)
Entgelterhöhung
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich
- ab 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und
- ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro.
Die Praktikantenentgelte erhöhen sich entsprechend Ziffer 1.
b)
Übernahme von Auszubildenden
§ 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - (Übernahme von Auszubildenden) wird
ab dem 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des
28. Februar 2018 außer Kraft.
c)
Lernmittelzuschuss
Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG erhalten in
jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro
brutto. § 11 Absatz 2 TVAöD-Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt.
d)
Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht
Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht
erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und
Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 TVAöD - BT
BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten
einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche
Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der
Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in
Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden
Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert
einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus
andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen
Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher
Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
e)
Urlaub
Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 10 TVPöD
beträgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wöchentlichen
Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.
3. Altersteilzeit
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des
FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler
Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA werden um zwei
Jahre verlängert.
Teil B
Besondere Regelung für den Bund
1. Zusatzversorgung
a) Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die als
Anlage 1
beigefügte Niederschrift zum ATV und zum Ergänzungstarifvertrag (Bund)
zum ATV mit Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. März 2016.
b) Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die schrittweise
Anpassung der Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für die
Beschäftigten im Bereich des Bundes, auf die die Regelungen des Tarifgebietes
Ost Anwendung finden, gemäß der als
Anlage 2 beigefügten Tabelle
ab 2016.
2. Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden
gemäß der als
Anlage 3
beigefügten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für
Fachkräfte in der Bundesverwaltung
a)
Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15
In der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD werden die Entgeltgruppen 9b bis
15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab
dem 1. März 2015 geltenden Entgelttabelle aus Anlage A (VKA) ergänzt
und in der Entgeltgruppe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98
Euro eingefügt.
Diese Werte nehmen an der Erhöhung nach Teil A Ziffer 1 teil.
§ 16 (Bund) Absätze 1 und 4 TVöD werden angepasst.
Mit Erreichung der Stufe 6 gilt § 12 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-Bund
entsprechend.
b)
Stufenzuordnung bei Einstellung
Die Tarifvertragsparteien bestätigen die als
Anlage 4 beigefügte Einigung
aus dem Tarifpflegegespräch vom 26. Februar 2016 über die Neufassung
des § 16 (Bund) Absätze 2 und 3 TVöD.
c)
Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften
Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten
Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen
Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise
vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe
können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können
befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und
gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.
Teil C
Besondere Regelungen für die VKA
1. TV-V
a)
Lineare Entgelterhöhung
Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden
- ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.
b)
Weitere Regelungen
1. Die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V werden
nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weitergeführt.
2. Der TV-V wird wie folgt geändert:
-
a) In § 6 TV-V wird die stufengleiche Höhergruppierung mit der
Maßgabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der höheren
Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt.
- b) In die Freistellungstatbestände des § 15 Absatz 3 TV-V werden
die Landesbezirksfachbereichsvorstände einbezogen.
2. Entgeltordnung zum TVöD
Die Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA einschließlich der
stufengleichen Höhergruppierung wird entsprechend der
Anlage 5 vereinbart. Die
Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a bis 9c, der Tabelle Pflege, der Anlagen
G zum BT-B und BT-K und die Garantiebeträge zur Anlage C werden
entsprechend Teil A Ziffer 1 zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017 erhöht.
3. Zusatzversorgung
Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der
Anlage 6 ergebende
Vereinbarung.
4. Jahressonderzahlung
- a) Die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird für die
Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015
eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine
Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2
Satz 1 TVöD Anwendung. Darüber hinaus wird die Jahressonderzahlung
ab dem 1. Januar 2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Grundlage der
Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene
Jahressonderzahlung 2015 abzüglich 4 Prozentpunkte.
- b) In Anwendung des Buchstaben a reduziert sich die
Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 3 TVöD - BT-S entsprechend.
5. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis d
TV-Fleischuntersuchung werden
- ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis
d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8
Absatz 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben
Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die
Entgelte für die Stückvergütung für Schweine (Fleischuntersuchung) nach § 8
Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hälfte erhöht.
6. Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren
Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 in
Tarifverhandlungen über den Gesundheitsschutz der Beschäftigten von
Flughafenfeuerwehren eintreten.
7. Übergangsversorgung Feuerwehr
- a) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 2
TVöD-V - BT-V - wird das Wort "Volle" gestrichen.
- b) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 TVöD -
BT-V - wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: " 3 Das Entgelt nach Satz 1
verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem für die
jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang."
Teil D
Schlusserklärung
Die betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender
Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft gesetzt.
Die Mindestlaufzeit für vorstehende Teile für Teil A 1 und 2 und Teil C 1 und 5 - so-
weit nicht anders vereinbart - ist bis zum 28. Februar 2018.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung,
Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis
einschließlich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen
wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen
für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
Erklärungsfrist bis 31. Mai 2016.
Potsdam, den 29. April 2016