Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes
von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Teil A
Gemeinsame Regelungen fr Bund und VKA
1. Lineare Entgelterhhung
Die Tabellenentgelte (einschlielich der Betrge aus einer individuellen
Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte
fr die Entgeltgruppen 2 und 15) werden
- ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
a)
Entgelterhhung
Die Ausbildungsentgelte erhhen sich
- ab 1. Mrz 2016 um einen Festbetrag in Hhe von 35,00 Euro und
- ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Hhe von 30,00 Euro.
Die Praktikantenentgelte erhhen sich entsprechend Ziffer 1.
b)
bernahme von Auszubildenden
16a TVAD - Allgemeiner Teil - (bernahme von Auszubildenden) wird
ab dem 1. Mrz 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des
28. Februar 2018 auer Kraft.
c)
Lernmittelzuschuss
Auszubildende nach dem TVAD - Besonderer Teil BBiG erhalten in
jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Hhe von 50,00 Euro
brutto. 11 Absatz 2 TVAD-Besonderer Teil BBiG bleibt unberhrt.
d)
bernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht
Fr den Besuch der regulren auswrtigen Berufsschule im Blockunterricht
erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen fr Unterkunft und
Verpflegungsmehraufwand nach Magabe des 10 Absatz 2 TVAD - BT
BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten
einer Unterkunft am auswrtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche
Unterkunft zur Verfgung steht. Dazu wird fr volle Kalendertage der
Anwesenheit am auswrtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in
Hhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung magebenden
Sachbezugswerte fr Frhstck, Mittagessen und Abendessen gewhrt.
Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert
einbehalten. Bei einer ber ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus
andauernden Ausbildungsmanahme werden die dadurch entstandenen
Mehrkosten fr Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher
Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
e)
Urlaub
Der Urlaubsanspruch nach 9 Abs. 1 TVAD - Besonderer Teil BBiG -,
9 Abs. 1 Satz 1 TVAD - Besonderer Teil Pflege - und 10 TVPD
betrgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wchentlichen
Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.
3. Altersteilzeit
Die Mglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des
FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifvertrgen zur Regelung flexibler
Arbeitszeiten fr ltere Beschftigte des Bundes und der VKA werden um zwei
Jahre verlngert.
Teil B
Besondere Regelung fr den Bund
1. Zusatzversorgung
a) Die Tarifvertragsparteien verstndigen sich auf die als
Anlage 1
beigefgte Niederschrift zum ATV und zum Ergnzungstarifvertrag (Bund)
zum ATV mit Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. Mrz 2016.
b) Die Tarifvertragsparteien verstndigen sich auf die schrittweise
Anpassung der Bemessungsstze der Jahressonderzahlung fr die
Beschftigten im Bereich des Bundes, auf die die Regelungen des Tarifgebietes
Ost Anwendung finden, gem der als
Anlage 2 beigefgten Tabelle
ab 2016.
2. Jahressonderzahlung fr Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die Bemessungsstze der Jahressonderzahlung fr Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden
gem der als
Anlage 3
beigefgten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.
3. Manahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen fr
Fachkrfte in der Bundesverwaltung
a)
Einfhrung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15
In der Anlage A (Bund) zu 15 TVD werden die Entgeltgruppen 9b bis
15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab
dem 1. Mrz 2015 geltenden Entgelttabelle aus Anlage A (VKA) ergnzt
und in der Entgeltgruppe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98
Euro eingefgt.
Diese Werte nehmen an der Erhhung nach Teil A Ziffer 1 teil.
16 (Bund) Abstze 1 und 4 TVD werden angepasst.
Mit Erreichung der Stufe 6 gilt 12 Absatz 5 Satz 1 TV-Bund
entsprechend.
b)
Stufenzuordnung bei Einstellung
Die Tarifvertragsparteien besttigen die als
Anlage 4 beigefgte Einigung
aus dem Tarifpflegegesprch vom 26. Februar 2016 ber die Neufassung
des 16 (Bund) Abstze 2 und 3 TVD.
c)
Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkrften
Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten
Fachkrften kann Beschftigten abweichend von der tarifvertraglichen
Einstufung ein bis zu zwei Stufen hheres Entgelt ganz oder teilweise
vorweg gewhrt werden. Beschftigte mit einem Entgelt der Endstufe
knnen bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zustzlich erhalten. Beide Zulagen knnen
befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und
gelten als Tabellenentgelt gem 15.
Teil C
Besondere Regelungen fr die VKA
1. TV-V
a)
Lineare Entgelterhhung
Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschlge des TV-V werden
- ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.
b)
Weitere Regelungen
1. Die Tarifverhandlungen ber einen TV Demografie TV-V werden
nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weitergefhrt.
2. Der TV-V wird wie folgt gendert:
-
a) In 6 TV-V wird die stufengleiche Hhergruppierung mit der
Magabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der hheren
Entgeltgruppe mit dem Tag der Hhergruppierung beginnt.
- b) In die Freistellungstatbestnde des 15 Absatz 3 TV-V werden
die Landesbezirksfachbereichsvorstnde einbezogen.
2. Entgeltordnung zum TVD
Die Entgeltordnung des TVD fr den Bereich der VKA einschlielich der
stufengleichen Hhergruppierung wird entsprechend der
Anlage 5 vereinbart. Die
Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a bis 9c, der Tabelle Pflege, der Anlagen
G zum BT-B und BT-K und die Garantiebetrge zur Anlage C werden
entsprechend Teil A Ziffer 1 zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017 erhht.
3. Zusatzversorgung
Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der
Anlage 6 ergebende
Vereinbarung.
4. Jahressonderzahlung
- a) Die Jahressonderzahlung gem. 20 Absatz 2 Satz 1 TVD wird fr die
Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015
eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine
Entgelterhhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gem. 20 Absatz 2
Satz 1 TVD Anwendung. Darber hinaus wird die Jahressonderzahlung
ab dem 1. Januar 2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Grundlage der
Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene
Jahressonderzahlung 2015 abzglich 4 Prozentpunkte.
- b) In Anwendung des Buchstaben a reduziert sich die
Sparkassensonderzahlung gem. 44 Absatz 1 Satz 3 TVD - BT-S entsprechend.
5. Entgelterhhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach 7 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis d
TV-Fleischuntersuchung werden
- ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
- ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.
Die Entgeltbestandteile nach 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Absatz 10 Satz 1 und 9 Satz 2 Buchst. a bis
d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach 8
Absatz 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben
Zeitpunkten wirkungsgleich erhht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die
Entgelte fr die Stckvergtung fr Schweine (Fleischuntersuchung) nach 8
Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hlfte erhht.
6. Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren
Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 in
Tarifverhandlungen ber den Gesundheitsschutz der Beschftigten von
Flughafenfeuerwehren eintreten.
7. bergangsversorgung Feuerwehr
- a) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 2
TVD-V - BT-V - wird das Wort "Volle" gestrichen.
- b) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 TVD -
BT-V - wird folgender neuer Satz 3 eingefgt: " 3 Das Entgelt nach Satz 1
verndert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem fr die
jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang."
Teil D
Schlusserklrung
Die betroffenen Tarifvertrge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender
Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung vom 1. Mrz 2016 in Kraft gesetzt.
Die Mindestlaufzeit fr vorstehende Teile fr Teil A 1 und 2 und Teil C 1 und 5 - so-
weit nicht anders vereinbart - ist bis zum 28. Februar 2018.
Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnung,
Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis
einschlielich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen
wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen
fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.
Erklrungsfrist bis 31. Mai 2016.
Potsdam, den 29. April 2016