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TVD - Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes
von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Teil A
Gemeinsame Regelungen fr Bund und VKA

1. Lineare Entgelterhhung

Die Tabellenentgelte (einschlielich der Betrge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte fr die Entgeltgruppen 2 und 15) werden
  • ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

a) Entgelterhhung

Die Ausbildungsentgelte erhhen sich
  • ab 1. Mrz 2016 um einen Festbetrag in Hhe von 35,00 Euro und
  • ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Hhe von 30,00 Euro.
Die Praktikantenentgelte erhhen sich entsprechend Ziffer 1.

b) bernahme von Auszubildenden

16a TVAD - Allgemeiner Teil - (bernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. Mrz 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 auer Kraft.

c) Lernmittelzuschuss

Auszubildende nach dem TVAD - Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Hhe von 50,00 Euro brutto. 11 Absatz 2 TVAD-Besonderer Teil BBiG bleibt unberhrt.

d) bernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht

Fr den Besuch der regulren auswrtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen fr Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Magabe des 10 Absatz 2 TVAD - BT BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswrtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfgung steht. Dazu wird fr volle Kalendertage der Anwesenheit am auswrtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Hhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung magebenden Sachbezugswerte fr Frhstck, Mittagessen und Abendessen gewhrt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer ber ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmanahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten fr Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.

e) Urlaub

Der Urlaubsanspruch nach 9 Abs. 1 TVAD - Besonderer Teil BBiG -, 9 Abs. 1 Satz 1 TVAD - Besonderer Teil Pflege - und 10 TVPD betrgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wchentlichen Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.

3. Altersteilzeit

Die Mglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifvertrgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten fr ltere Beschftigte des Bundes und der VKA werden um zwei Jahre verlngert.

Teil B
Besondere Regelung fr den Bund

1. Zusatzversorgung

a) Die Tarifvertragsparteien verstndigen sich auf die als Anlage 1 beigefgte Niederschrift zum ATV und zum Ergnzungstarifvertrag (Bund) zum ATV mit Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. Mrz 2016.

b) Die Tarifvertragsparteien verstndigen sich auf die schrittweise Anpassung der Bemessungsstze der Jahressonderzahlung fr die Beschftigten im Bereich des Bundes, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, gem der als Anlage 2 beigefgten Tabelle ab 2016.

2. Jahressonderzahlung fr Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die Bemessungsstze der Jahressonderzahlung fr Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden gem der als Anlage 3 beigefgten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.

3. Manahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen fr Fachkrfte in der Bundesverwaltung

a) Einfhrung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15

In der Anlage A (Bund) zu 15 TVD werden die Entgeltgruppen 9b bis 15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab dem 1. Mrz 2015 geltenden Entgelttabelle aus Anlage A (VKA) ergnzt und in der Entgeltgruppe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98 Euro eingefgt.
Diese Werte nehmen an der Erhhung nach Teil A Ziffer 1 teil. 16 (Bund) Abstze 1 und 4 TVD werden angepasst.

Mit Erreichung der Stufe 6 gilt 12 Absatz 5 Satz 1 TV-Bund entsprechend.

b) Stufenzuordnung bei Einstellung

Die Tarifvertragsparteien besttigen die als Anlage 4 beigefgte Einigung aus dem Tarifpflegegesprch vom 26. Februar 2016 ber die Neufassung des 16 (Bund) Abstze 2 und 3 TVD.

c) Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkrften

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkrften kann Beschftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen hheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewhrt werden. Beschftigte mit einem Entgelt der Endstufe knnen bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zustzlich erhalten. Beide Zulagen knnen befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gem 15.

Teil C
Besondere Regelungen fr die VKA

1. TV-V

a) Lineare Entgelterhhung

Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschlge des TV-V werden
  • ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.

b) Weitere Regelungen

1. Die Tarifverhandlungen ber einen TV Demografie TV-V werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weitergefhrt.

2. Der TV-V wird wie folgt gendert:

a) In 6 TV-V wird die stufengleiche Hhergruppierung mit der Magabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der hheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Hhergruppierung beginnt.

b) In die Freistellungstatbestnde des 15 Absatz 3 TV-V werden die Landesbezirksfachbereichsvorstnde einbezogen.

2. Entgeltordnung zum TVD

Die Entgeltordnung des TVD fr den Bereich der VKA einschlielich der stufengleichen Hhergruppierung wird entsprechend der Anlage 5 vereinbart. Die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a bis 9c, der Tabelle Pflege, der Anlagen G zum BT-B und BT-K und die Garantiebetrge zur Anlage C werden entsprechend Teil A Ziffer 1 zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017 erhht.

3. Zusatzversorgung

Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der Anlage 6 ergebende Vereinbarung.

4. Jahressonderzahlung

a) Die Jahressonderzahlung gem. 20 Absatz 2 Satz 1 TVD wird fr die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine Entgelterhhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gem. 20 Absatz 2 Satz 1 TVD Anwendung. Darber hinaus wird die Jahressonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Grundlage der Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene Jahressonderzahlung 2015 abzglich 4 Prozentpunkte.

b) In Anwendung des Buchstaben a reduziert sich die Sparkassensonderzahlung gem. 44 Absatz 1 Satz 3 TVD - BT-S entsprechend.
5. Entgelterhhung TV-Fleischuntersuchung

Die Stundenentgelte nach 7 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden
  • ab 1. Mrz 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhht.

Die Entgeltbestandteile nach 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Absatz 10 Satz 1 und 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach 8 Absatz 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die Entgelte fr die Stckvergtung fr Schweine (Fleischuntersuchung) nach 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hlfte erhht.

6. Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren

Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 in Tarifverhandlungen ber den Gesundheitsschutz der Beschftigten von Flughafenfeuerwehren eintreten.

7. bergangsversorgung Feuerwehr
a) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 2 TVD-V - BT-V - wird das Wort "Volle" gestrichen.

b) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 TVD - BT-V - wird folgender neuer Satz 3 eingefgt: " 3 Das Entgelt nach Satz 1 verndert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem fr die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang."

Teil D
Schlusserklrung

Die betroffenen Tarifvertrge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung vom 1. Mrz 2016 in Kraft gesetzt.

Die Mindestlaufzeit fr vorstehende Teile fr Teil A 1 und 2 und Teil C 1 und 5 - so- weit nicht anders vereinbart - ist bis zum 28. Februar 2018.

Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.

Erklrungsfrist bis 31. Mai 2016.

Potsdam, den 29. April 2016

Anlagen