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TVöD - Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

1. Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden
  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

a) Entgelterhöhung

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich
  • ab 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und
  • ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro.
Die Praktikantenentgelte erhöhen sich entsprechend Ziffer 1.

b) Übernahme von Auszubildenden

§ 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

c) Lernmittelzuschuss

Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. § 11 Absatz 2 TVAöD-Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt.

d) Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht

Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 TVAöD - BT BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.

e) Urlaub

Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.

3. Altersteilzeit

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA werden um zwei Jahre verlängert.

Teil B
Besondere Regelung für den Bund

1. Zusatzversorgung

a) Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die als Anlage 1 beigefügte Niederschrift zum ATV und zum Ergänzungstarifvertrag (Bund) zum ATV mit Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. März 2016.

b) Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die schrittweise Anpassung der Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Bereich des Bundes, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, gemäß der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ab 2016.

2. Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden gemäß der als Anlage 3 beigefügten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.

3. Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für Fachkräfte in der Bundesverwaltung

a) Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15

In der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD werden die Entgeltgruppen 9b bis 15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab dem 1. März 2015 geltenden Entgelttabelle aus Anlage A (VKA) ergänzt und in der Entgeltgruppe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98 Euro eingefügt.
Diese Werte nehmen an der Erhöhung nach Teil A Ziffer 1 teil. § 16 (Bund) Absätze 1 und 4 TVöD werden angepasst.

Mit Erreichung der Stufe 6 gilt § 12 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-Bund entsprechend.

b) Stufenzuordnung bei Einstellung

Die Tarifvertragsparteien bestätigen die als Anlage 4 beigefügte Einigung aus dem Tarifpflegegespräch vom 26. Februar 2016 über die Neufassung des § 16 (Bund) Absätze 2 und 3 TVöD.

c) Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.

Teil C
Besondere Regelungen für die VKA

1. TV-V

a) Lineare Entgelterhöhung

Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden
  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.

b) Weitere Regelungen

1. Die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weitergeführt.

2. Der TV-V wird wie folgt geändert:

a) In § 6 TV-V wird die stufengleiche Höhergruppierung mit der Maßgabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt.

b) In die Freistellungstatbestände des § 15 Absatz 3 TV-V werden die Landesbezirksfachbereichsvorstände einbezogen.

2. Entgeltordnung zum TVöD

Die Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA einschließlich der stufengleichen Höhergruppierung wird entsprechend der Anlage 5 vereinbart. Die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a bis 9c, der Tabelle Pflege, der Anlagen G zum BT-B und BT-K und die Garantiebeträge zur Anlage C werden entsprechend Teil A Ziffer 1 zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017 erhöht.

3. Zusatzversorgung

Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der Anlage 6 ergebende Vereinbarung.

4. Jahressonderzahlung

a) Die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gem. § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD Anwendung. Darüber hinaus wird die Jahressonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Grundlage der Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene Jahressonderzahlung 2015 abzüglich 4 Prozentpunkte.

b) In Anwendung des Buchstaben a reduziert sich die Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 3 TVöD - BT-S entsprechend.
5. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung

Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden
  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.

Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die Entgelte für die Stückvergütung für Schweine (Fleischuntersuchung) nach § 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hälfte erhöht.

6. Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren

Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2016 in Tarifverhandlungen über den Gesundheitsschutz der Beschäftigten von Flughafenfeuerwehren eintreten.

7. Übergangsversorgung Feuerwehr
a) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 2 TVöD-V - BT-V - wird das Wort "Volle" gestrichen.

b) In Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 TVöD - BT-V - wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: " 3 Das Entgelt nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem für die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang."

Teil D
Schlusserklärung

Die betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft gesetzt.

Die Mindestlaufzeit für vorstehende Teile für Teil A 1 und 2 und Teil C 1 und 5 - so- weit nicht anders vereinbart - ist bis zum 28. Februar 2018.

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

Erklärungsfrist bis 31. Mai 2016.

Potsdam, den 29. April 2016

Anlagen