(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert. |
Beispielrechnung Übertragung Tarifergebnis TVöD auf die Bundesbeamten | |||||
---|---|---|---|---|---|
gültig ab | Erhöhung | gültig bis | |||
01.01.2025 | 31.03.2025 | ||||
01.04.2025 | 30.04.2026 | Tabelle 2025 | Rechner 2025 | Analyse | |
01.05.2026 | ? | Tabelle 2026 | Rechner 2026 | Analyse | |
Annahme: Zulagen 2025 +3,11% | |||||
Annahme: keine Minderung um 0,2 Prozentpunkte wegen § 14a Satz 1 BBesG |
![]() |