oeffentlicher-dienst.info
TVöD
TV-L, TV-H
   TV-L allgemein
   TV-L KR 
   TV-L S
   TV-H Hessen
   Tarifrunden 
      2023
      2021
      2019
      2017
      2015
      2013
      2011
      2009
      2006
Beamte
Ärzte
 
Kirchen, Wohlfahrt
Sozialversicherungen
weitere Tarifverträge
 
Stellenanzeigen
Service
 
Forum
Links
Info/Kontakt

Tarifrunde 2013 TV-L

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder
vom 9. März 2013

I. Entgelt

1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü) werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und
b) ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV-Prakt-L werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und
b) ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.

3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Beträge der Zulagen nach der Anlage F zum TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder erhöhen sich am 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

II. Beschäftigungssicherung für Auszubildende

1. § 19 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:

"Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu beset- zenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärungen zu § 19:

  1. Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungs- dienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbil- dungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Ar- beitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungs- dienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
  2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich."

2. Die Regelungen nach Nummer 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

3. Entsprechende Regelung wie nach den Nummern 1 und 2 auch im TVA-L Pflege.

III. Sonstiges Tarifrecht

1. Erholungsurlaub

a) § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L erhält folgende Fassung:
"Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage."

b) Der § 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:
"Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt."

c) § 9 Absatz 1 TVA-L Pflege erhält folgende Fassung:
"Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt."

2. Feuerwehrzulage (§ 47 Nr. 2 TV-L)

Für die Feuerwehrzulage nach § 47 Nr. 2 Absatz 2 gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Beträge.

3. Zusatzurlaub

Es wird im TV-L folgender § 50 vereinbart:

    
"§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren
für Psychiatrie Baden-Württemberg

Nr. 1 Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg.

Nr. 2 Zu § 27 - Zusatzurlaub -

§ 27 erhält folgenden Absatz 3a:
"(3a) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwie- gend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzur- laub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender An- spruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt." "
    

4. Befristete Arbeitsverhältnisse

Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich fortsetzen.

5. Theater und Bühnen

Nach dem 30. April 2013 werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über den Geltungsbereich des TV-L für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen mit künstlerischen Tätigkeiten führen. Die Gewerkschaften werden hierzu die Änderungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben, einbringen.

IV. Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 9. März 2013, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

V. Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten: 1. Januar 2013. Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. bis zum 31. Dezember 2014.



Potsdam, den 9. März 2013